Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 33 — Da nach der „Rheinbundsakte" jedes Bundesglied verpflichtet wurde, sein Land bei Uebernahme fremder oder feindlicher Kriegs- dienste einein der jüngern Söhne zu übergeben, blieb dem Fürsten Johann zur Vermeidung von Schwierigkeiten nichts übrig, als nach dieser Bestimmung vorzugehen; er übergab daher seinem dritten 1803 geborenen Sohne Carl formell das Fürstenthum, behielt sich aber für die Zeit der Minderjährigkeit dieses Sohnes die Vormundschaft vor. Nach der Völkerschlacht bei Leipzig 1813 zerfiel jedoch der „Rheinbund"; Fürst Johann übernahm wieder für seine Person die Regierung und trat 1815 mit dem Fürstenthume dem „deutschenBund e" bei, in welchem sich schließlich alle 39 deutschen Staaten zusammengefunden hatten; am Bundestage zu Frankfurt am Main hatte Liechtenstein in Gemeinschaft mit Hohenzollern, Reuß, Schaumburg, Lippe und Waldeck eine von den 17 Stimmen der engern Versammlung, wogegen es im Plenum von 69 Stimmen eine für sich allein besaß. Am Befreiungskriege im Jahre 1815 nahm auch das liechtensteinische Militärcontingent in den Reihen der badischen Truppen theil. Der „Bundesakte" vom Jahre 1815 gemäß hatte in allen Staaten des deutschen Bundes ein.e landständische Verfassung ins Leben zu treten. In Ausführung dieser Bestimmung gab Fürst Johann die Verfassung vom 9. November 1818, durch welche eine Vertretung des Volkes in einem Landtage geschaffen wurde. Auch sonst zeigte er lebhaftes Bemühen, dem Lande durch eine gute Gesetzgebung förderlich zu sein; unter anderem schuf - er 1809 das bis heute bestehende Grundbuch, führte im gleichen Jahre eine Konkursordnung ein und rezipierte 1812 unter gewissen Einschränkungen das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetz- buch sammt der dazu gehörigen Gerichtsordnung und das öster- reichische Strafgesetz; ebenso nahm er sich des darniederliegendcn Schulwesens an und rief zu diesem Zwecke 1812 einen Landes- Schulfond ins Leben, welcher derzeit eine nicht unbeträchtliche Höhe besitzt. Eine treffliche Verwaltung des Familienbesitzes eröffnete dem Fürsten Johann die Möglichkeit zu bedeutenden Neuerwerbungen von Gütern, die er hauptsächlich zur Begründung von Majoraten für die drei, dem Erstgeborenen folgenden Söhne Franz, Carl und Z
	        

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