> — 22 — Händel mit Herzog Friedrich III.' von Oesterreich-Tirol verflochten, im Laufe wechselvoller Begebenheiten gefangen genommen und zum Verzichte auf sein Bisthum gezwungen, jedoch in Folge Be- schlusses des Concils zu Constanz (1415) wieder in seine früheren Rechte eingesetzt wurde. Nach dem schweren Schlage, den das Geschlecht durch den Machtspruch Herzogs Albrecht III. erlitten hatte, kam dasselbe bald wieder in verschiedenen überaus tüchtigen Gliedern, die sich durch bedeutsamen Antheil an politischen und kriegerischen Begeben- heiten als Räthe, Hofmeister, Kämmerer und Feldhauptleute bemerkbar machten, vornehme Heirathen eingingen und vielfach mit Gütern belehnt wurden, zu vermehrtem Ansehen und beträcht- lichem Vermögen. Eine Epoche neuen Glanzes und höherer Ehren eröffnete sich dem Hause Liechtenstein unter den unmittelbaren Nachkommen Hartmanns II., der mit Anna Gräfin von Ortenbnrg vermählt war und 1575 die Herrschaft Eisgrub wiede» an sein Geschlecht brachte. Hartmann starb dortselbst 1585 im Alter von nur 41 Jahren mit Hinterlassung der drei Söhne Carl I. (geb. 1569), Maximilian I. (geb. 1578) und Gundacker (geb. 1580).' Der älteste dieser Söhne, Carl I., bekannt durch seine tief- eingreifende staatsmännische Wirksamkeit in den schwankenden und hochbewegten Zeiten unmittelbar vor dem 30jährigen Kriege und während desselben, legte den Grund zum ferneren Gedeihen seines Hauses, indem er mit seinen Brüdern Maximilian und Gundacker am 29. September 1606 zu Feldsberg einen Erbvertrag schloß, welcher die Rechte des Familienhauptes erweiterte sowie neuen Theilungen und damit dem Uebergange alter Familiengüter in fremde Hände für alle Zukunft steuerte. Schon mehr als hundert Jahre vorher, nämlich 1504, war unter Christoph III. von Liechtenstein, Landmarschall von Oesterreich, eine Erbeinigung auf- gerichtet worden, welche jedoch im Laufe der Zeit nicht immer befolgt wurde und nicht zu verhindern vermochte, daß alte Familien- besitzungen, wie Nikolsburg, für das Geschlecht verlustig gingen. Wir werden dem für das Haus Liechtenstein wie für das Fürstentum auch gegenwärtig noch bedeutungsvollen Erbvertrage vom Jahre 1606 später bei Besprechung der Regierungszeit des Fürsten Alois II. wieder begegnen.