Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 19 weil sie im Interesse der Landschaften zu Leistungen gezwungen waren, für welche sie keinen Ersatz fanden, in so beträchtliche Schulden, daß es ihnen schließlich unmöglich wurde, ihren Besitz zu halten. Gewaltthätigkeiten, welche einzelnen der Grafen zur Last liegen, wie mehrfach berichtet wird, sind gewiß auch dann nicht zu billigen, wenn sie zur Durchsetzung wirklicher oder vermeint- licher Rechte ausgeübt worden wären; sie fallen indessen bei unbefangener Beurtheilung der Sachlage nicht allzuschwer ins Ge- wicht, wenn die durch fortwährende Kriege und namentlich infolge des dreißigjährigen Krieges verwilderten Sitten des ganzen Zeit- alters in Betracht gezogen werden und erwogen wird, daß der- artige Gewaltthätigkeiten in einer Periode, die ein allgemeines Schwinden des Rechtsbewußtseins zeitigte, geradezu an der Tages- ordnung waren und anderwärts aus noch geringfügigeren Anlässen und in weit größerer Ausdehnung vorkamen. Können daher die Grafen von Hohenems auch durchaus nicht von einem Theil des Verschuldens an der ungünstigen Gestaltung der Dinge in ihren Herrschaften losgesprochen werden, so müssen ihnen doch jedenfalls mildernde Umstände zugebilligt werden. Ein Beweis, daß die Grafen nicht allein oder auch nur vorzugsweise an den mißlichen Verhältnissen schuld waren, liegt darin, daß es der zur Herstellung der Ordnung l692 eingesetzten kaiserlichen Administration, welcher es gewiß nicht an Einsicht, Unpar- teilichkeit und gutem Willen fehlte, ebensowenig als den Grafen gelang, eine Wendung zum Besseren zu erzielen, und wenn als Grund dieses Mißerfolges die Unzuverlässigkeit der von den Beamten und Subdele- gierten erstatteten Berichte, auf welche die kaiserliche Administra- tion angewiesen gewesen sei, ins Feld geführt wird so kann dies wohl nur als eine Selbsttäuschung bezeichnet werden. Die Ver- hältnisse waren eben stärker als die Menschen. Damit wollen wir von den Grafen von Hohenems Abschied nehmen und uns deren Nachfolgern in der Regierung beider Landschaften, den Fürsten von Liechtenstein zuwenden. '> Wie bei Kaiser, Gesch. d. Fstth. Liechtenstein, S. 425, und bei verschiedenen Anderen, die ihn als Quelle benutzen.
	        

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