Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 173 - welcher aufgefordert wurde, die nöthigen verfassungsmäßigen Schritte zur Herbeiführung der Konzessionierung der Spielbank zu thun. Der Landtag faßte dann auch in dcr Sitzung vom 16. XI. 1872 folgenden motivierten Beschluß: „In Erwägung, daß der Rhein die Selbständigkeit und Existenz des Landes bedroht, daß zu dcn außerordentlichen Rhcinschutzbauten mindestens eine Million Gulden erforderlich ist, welche nur durch Kon- zessionienmg einer Spielbank im Lande aufgebracht werden kann; in Erwägung, daß dic Bevölkerung des Landes sich für Konzessionicrung einer Spielbank ausgesprochen hat, beschließt der Landtag: 1. Es sei das Spielbankregal im Lande auf unbestimmte Zeit einzuführen, 2. sei eine Deputation zur Ucberreichung einer Petition in dieser Angelegenheit an den Fürsten abzuordnen." In der betreffenden Petition wird der Fürst in Anbetracht der dargelegten traurigen Lage des Landes und des Mangels jeglicher anderer Hülfsquellen um Bewilligung der Einführung des Spielbankregals ersucht. Als Deputationsmitglieder bestimmte der Landtag Schlegel, Landesthierarzt Wanger und Haupt- mann Rheinberger. Die Deputation wurde am 23. November vom Fürsten in Eisgrub empfangen. Der Landesfürst blieb jedoch entschieden bei der ablehnenden Haltung. In der Landtagssitzung vom 9. I. 1873 machte die Regierung dem Landtage die Mit- theilung von der inzwischen entsprechend formulierten Verweigerung der nachgesuchten Spielbankkonzession und gab bekannt, daß mora- lische Bedenken, dann aber auch die Intervention des österreichischen Ministeriums des Aeußern, welches in dieser Sache gleichzeitig die Anschauungen von Deutschland und der Schweiz vertrat, die Beweggründe der ablehnenden Haltung seien. Die Regierung war zugleich in der Lage dein Landtage die fürstliche Entschließung zur Kenntnis zu bringen, wonach der Landesfürft dem Lande das für die Rheinbauten nöthige Darlehen von 125,000 fl. geben werde. Dasselbe soll init dem im Vorjahre gewährten Darlehen von 50,000 fl. verschmolzen werden, und die Gesamintsumme von 175,000 fl. als unverzinsliches in 20 Jahresraten vom Jahre 1875 an rückzahlbares Darlehen zu betrachten sein. Ein dies- bezüglicher Gesetzentwurf wurde vom Landtage angenommen )̂ und eine Dankadresse an den Landesfürsten beschlossen. ') L. G. B. Nr. 3 1873, Gesetz 
v. 2. II. 1873.
	        

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