In das Landtagsbureau wurden gewählt, als Präsident.- D^-Schlegel, . als Vizepräsident: Pfarrer Erni, als Sekretäre: Hauptmann Rheinberger und D!: Rudolf Schädler. In erster Linie beschäftigte sich der Landtag mit zwei Re- gierungsvorlagen, welche gesetzliche Aenderungen auf dem Gebiete des Schulwesens bezwecken. Beide Entwürfe wurden vom Landtage angenommen. Das eine Gesetz trifft neue Bestimmungen über das schulpflichtige Alter. ') Für Knaben der Elementar- schulen wird die Schulpflicht auf ein weiteres Jahr, d. h. bis.zum vollendeten 1ö. Lebensjahre ausgedehnt, jedoch wird der neue Jahr- gang nur auf den Besuch der Winterschule beschränkt. Außerdem wird der im Winter einmal wöchentlich stattfindende Wiederholnngs- nnterricht für die Mädchen bis znm vollendeten 16., für die Knaben bis zum vollendeten 17. Lebensjahre festgesetzt. Der im Jahre I86ö eingeführte Zeichnungskurs mußte leider mangels geeigneter Lehrkräfte aufgelassen werden. Das andere Gesetz betrifft die Erhöhung der Lehrer gehalte.-) Die definitiven Lehrer erhalten eine Gehaltserhöhung von 100 fl., die Provisoren eine solche von 50 sl. aus Landest»itreln. Dic geänderten Rechtsnnschauungen über die Strasbarkeit des unberechtigten Jagens veranlaßten die Regierung, dem Landtage das neue Jagdgesetz vorzulegen, welches auch von demselben angenommen wurde. 3) Das Gesetz enthält administrative Normen sür die Ausübung des dem Lande gehörenden Jagdregales und zugleich Strafbestimmungen sür die Jagdfrevel. In letzterer Be- ziehung äußert sich der Kommissionsberichterstatter Landrichter Keßler wie folgt: „Die unberechtigte Ansübung der Jagd auf fremdem Jagdgebiete ist nach dem vsterrcich. Strafgesetze vom Jahre 1.852 »vch als ein Dieb- stahl angesehen und wird nach § 4t>0 dcs St. G. B. selbst in solchen Fällen, die nicht nach Vorschrift des § 172 bis 17ö als Verbrechen bestraft zu werden geeignet sind, als Diebstahlsübertretung mit einfachen! oder strengem Arrest von 1 Woche bis zn V Monaten bestraft. Allein den Thäter trifft nicht nur diese Arreststrafe, er verliert auch, da der Diebstahl eine Uevertretnng ans gewinnsüchtiger Absicht ist, den guten Lenmnnd nnd büßt nach 60 unserer Landesverfassung das aktive und ') L. G. B. Nr. 1
1872. Ges. v. 3. X. 1872. 2) L. G. B. Nr. L
187-̂. Gesetz v. 3. X. 1379. 2) L. G. B. Nr. 3
1872. Ges. v. 3. X. 1872.