Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 168 — und wurden auf Grund dieser Lokalerhebungen auch ab und zu, soweit es die spärlich vorhandenen Mittel gestatteten, Verbauungen ausgeführt. Große Rüfegänge, von denen besonders derjenige der Rappensteiner Rufe im Jahre 1859 zu nennen ist, hatten diese Untersuchungen angeregt, und die Erstellung von Schutzbauten wenigstens an den zunächst gefährdeten Stellen zur Folge. Die große Inanspruchnahme der Gemeinde- und Landesfinanzen für die noch dringenderen Rheinbauten ließen jedoch 
eine systematische und anhaltende Arbeit in den Rüfen nicht aufkommen. Der Er- laß des eingangs geschilderten neuen Rüfegesetzes hat abgesehen von einigen wenigen Verbauungen keine besonderen Erfolge gehabt. Die gleiche Ursache wie früher wirkte auch vou da un in noch verstärktem Maße behindernd, denn mit dem Jahre 1870 begann erst die eigentliche große Periode der Nheinbauten, die über 30 Jahre andauerte und sich erst jetzt dem Ende nähert. In neuerer Zeit ist die Frage betreffend die Berbauung der Rüfen, wie wir später sehen werden, gründlich behandelt worden. Es ist dies aus dem umfangreichen Gutachten des Landestechnikers Rheinberger im Jahre 1891, des Ingenieur Sulser im Jahre 1895, und aus den Landtagsverhandlungen über die Schaffung eines neuen Rüfe- gesetzes im Jahre 1899 ersichtlich. Eine wirkliche Aktion und planmäßige Inangriffnahme der nöthigen 
Verbauungen steht jedoch noch bevor und dürfte wenigstens im größeren Umfange erst mit der Vollendung des Rheinkorrektionswerkes in 2—3 
Jahren statt- finden. In Form einer fürstlichen Verordnung wurde.die Trennung der Justizpflege von der Administration durchgeführt und dem Landtage zur Kenntnis gebracht. >) , 
Diese längst ge- wünschte Sonderung der Rechtspflege von der Verwaltung brachte der Landeskasse keine weitere Belastung und trat mit dem 1. VII. 1871 in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte hatten alle nach der Amtsinstruktion für die Staatsbehörden vom 29. IX. 1862 dem Landgerichte zugewiesenen Politischen Amtsgeschäfte (Ertheilung der politischen Ehekonzense, Straßen-, Feuer- und Baupolizei, Kundmachung der Gesetze u. s. w.) an die Regierung überzugehen. Die letztere verbleibt die Verwaltungsbehörde des Landes, gegen deren Entscheidungen aber die Berufung an die neu geschaffene ^ -) L. G. B. Nr. 1 ,871. s. Verordn, v. 30. V. 1871.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.