Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

107 - Von den Gesetzen, die in dieser Session zu Stande kamen, ist zu nennen: Das Gesetz bet r essend die Einführung von Landweibeln. ') Bisher waren die wenigen polizeilichen Organe zugleich Amts- und Gerichtsdiener und die meiste Zeit mit amtlichen Zustellungen und Geldeinzügen in Anspruch genommen, so daß ihnen für den Polizeidienst wenig Zeit übrig blieb. Die Folge davon war, daß manche Gesetzesübertretungen nicht zur Anzeige kamen und straflos blieben. Die durch die Einführung von Landweibeln bezweckte Ergänzung sollte nun diesen Mangel beseitigen. Die Dienstobliegenheiten der Landweibel werden einer Normierung im Verordnungswege vorbehalten. Die Zahl der Landweibel wurde einstweilen aus zwei bestimmt. Später wurde die Anstellung eines dritten'Landweibels als nothwendig erkannt. Das von der Regierung eingebrachte Gesetz für Rüfe- schutz bauten wurde vom Landtage mit einigen wenigen Ab- änderungen angenommen. 2) Das neue Gesetz unterstellt alle Ar- beiten zum Zwecke der Berbauung der Rüfen den Anordnungen beziehungsweise der Zustimmung der Regierung. Die Verbauungs- pflicht liegt aus jenen Gemeinden, in deren Bezirken die Rüfen ihren Ursprung und Verlauf haben und auf den von der Rüfe zunächst gefährdeten Grundstücken und Bauobjekten. Bei außer- gewöhnlich kostspieligen Verbanungen werden jeweils vom Land- tage zu bewilligende Landesbeiträge in Aussicht genommen. Die Rüfegefahr gehört, wie es im Kommissionsberichte heißt, zu den alten 3 Nöthen des Landes. Die Ursache der Entstehung und der Ausbreitung der Rüfen liege besonders in den früher stattgefundenen maßlosen AbHolzungen an den steilen Gebirgshängen, Der rationelle Betrieb dcr Waldwirthschaft und namentlich die BePflanzung der kahl abgetriebenen Halden seien daher die geeigneten Mittel, die Rüfen ein- zuschränken. Außerdem seien aber noch größere Verbanungen, wie solche da und dort schon mit gntem Erfolge ausgeführt wurden, zu machen durch das Zusammenwirken dcr Gemeinden, der bethciligten Privaten und des Landes. Wie aus den ini Jahre 1896 von der Regierung veröffent- lichten Begehungsberichten ersehen werden kann, haben in den Jahren 1835, 1855 und 1860 wiederholt von der Regierung an- geordnete Begehungen sämmtlicher Rüfen des Landes stattgefunden ') L. G. B. Nr. 3 1871. Gesetz 
v. 28. IX. 1871. -) L. G. B. Nr. 4, 1871. Gesetz 
v ?3. IX. 1871.
	        

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