- 164 — Glücksspiele, sowie alle kontrollspflichtigen Gegenstände. Das Hausieren mit im Lande erzeugten Lebensmitteln, mit Ausnahme jener, îe als Krämereiwaaren zu betrachten «sind, dann des Fleisches, ist freigestellt. Zur Berechtigung, den Hausierhandel auszuüben, bedarf es eines Hausierpatentes, für welches bei der Landeskasse eine Taxe von 50 kr. bis 10 st. zu erlegen ist. Die Taxbemessung geschieht durch das Landgericht. Diese Kompetenz ging ini Jahre 1871 anläßlich Erlassung eines fürstl. Regulatives über dic Trennung der Justiz von der Administration an die Regierung über. ') Der Mangel baupolizeilicher Vorschriften, der schon bei der Berathung des Feuerpolizeigesetzes im Jahre 1865 bervorgehoben wurde, veranlaßte die Regierung zur Einbringung einer Bau- ordnung, welche der Landtag in
der Fassung der Kommission annahm. )̂ Im Regierungsentwurfe war die Entfernung der Ge- bäude von der Landstraße mit 6 Fuß, von der Dorfgasse mit 4 Fuß normiert. Diese Distanzen wurden voin Landtage auf 10 resp. 6 Fuß erhöht. Neue Gebäude haben von bereits bestehenden oder untereinander wenigstens 20 Fuß entfernt zu sein. Oekonomie- gebäude dürfen in geschlossenen Ortschaften in der Regel nicht der Landstraße entlang, sondern hinter den Wohnhäusern errichtet werden. Ebenso sind Jauchekästen, Düngerstätten u. ä. auf die Rückseite der Wohngebäude zu verlegen. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten und es soll der vollendete Bau vom Ortsvorsteher unter Zuzug der Feuerkommission kontrolliert werden. Für den Fall eines Brandunglückes wird der Regierung das Recht reserviert, ein Baureglement zu erlassen. Außerdem enthält das Gesetz zweckmäßige Bestimmungen in Betreff der Ein- friedung von Hausplätzen und Hausbündten. Das Gesetz enthält leider manche Lücken und auch die Durchführung einzelner vor- handenen Bestimmungen, wie z. B. der vorgeschriebenen Kontrolle von Seite der Gemeinde, ließ in der Folge Manches zu wünschen. Den Gemeinden Vaduz und Balzers votierte der Land- tag zur Herstellung von Rheinbrücken Beiträge von je 4000 fl. aus der Landeskasse. Angeregt wurde die Brückenfrage speziell in Vaduz durch den Antrag aus Aufhebung des Zollamtes in Vaduz, welchen einige Abgeordnete ini Landtage stellten und damit moti- ') Fstl. Verordn, vom
30. V. 187,. L. G. B. Nr. 1. ') L. G.
B. Nr. 6 1870. Gesetz
v. 14. VII. 1870.