— 162 - Die große Mehrheit des Landtages erklärte sich jedoch mit Rück- sicht auf die vom Regierungschef geschilderte Sachlage für Schaan- Buchs und stimmte demgemäß auch in der Sitzung v. 13. 1.1870 dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfe betreffend die Konzession für die Zweigbahn Feldkirch-Schaan- Buchs zu. i). . Unser Land machte in dieser Konzession zwei besonders belangreiche Zugeständnisse: Es übernahm die Einlösung des sür den Bahnbau nöthigen Bodens (rund 38,000 Quadrat- klafter) gegen eine Entschädigung von 45 Kreuzer für jedes Ouadrat- klafter von Seite des bauunternehmenden Konsortiums; 2) außer- dem garantierte es dem Unternehmen mit Ausnahme der Grund-, steuer die Befreiung von anderen Steuerarten, also auch von der Einkommensteuer, während der Staat Oesterreich diese Befreiung nur für 9 Jahre zugestand. Bei der Annahme des Eisenbahn- gesetzes stellte der Landtag zugleich an die fürstl. Regierung das Ansuchen, dahin zu wirken, daß die Zollstätte für den Uebergang Schaan-Buchs auf liechtenstein. Gebiete errichtet werde, und daß zum Zwecke der Abkürzung der Verkehrslinie zwischen Liechtenstein und Feldkirch die Bahnlinie von Schaanwald direkt über Tisis nach Feldkirch führe., Beide Wünsche blieben unerfüllt. Erwähnt mag hier noch werden, daß eine Deputation des liechtenstein. Land- tages sich am 8. VI. 1869 dem in Feldkirch gerade anwesenden österreich. Handelsminister Jgnaz v. Plener vorgestellt hatte, um ihm ein Promemoria zu überreichen, in welchem die Verkehrs- verhältnisse zwischen Liechtenstein und Vorarlberg auf Grund des Zollvertrages eine Beleuchtung fanden und der Anschluß der Bahn bei Baduz-Sevelen gewünscht wurde. — Die für unser Land so ungünstige und bedauerliche Lösung der Eisenbahnfrage ist wohl abge- sehen von dem geringern Einflüsse, den ein so kleines Land natur- gemäß ausüben kann, auf die frühere Abmachung zwischen Oesterreich und der Schweiz im Jahre 1865 und die in derselben der Schweiz gemachten Zusagen zurückzuführen. Ohne außergewöhnliche Unter- stützung von anderer Seite konnte daher eine bessere Berücksichtig- ung Liechtensteins kaum erwartet werden. Hat ja auch unser ') L. G. B. Nr. 1 1870. Gesetz v. 14. I. 1870. 2) Die Gcsammtauslösungskosten betrugen 56,248 fl., wovon dem Lande de. Betrag von' 8917 fl zur Last fiel.