Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 160 — den Balznerbach bis zu seinem Ursprung bei Sl. Kathrine Brunnen' an Ulrich von Ramschwag, den Foronienbach hinter dem Gulmen, Saminabach genannt, von der Land-Mark am Fall bis zum Ursprung an Jakob Naegelin. Außerdem wird in dem Urbar das Fischereirecht auf dem Rheinstrom und den Gießen desselben erwähnt, wonach laut Vertrag vom Jahre 1562 zwischen Grafen Alwig zu Sulz und denen von Glarus der Fischfang im Rheine mit der Federschnur und Angel erlaubt sei. Die andere „Fischenz" im Rheine gehöre aber der Herrschaft Werdenberg.' Die nach damaligem Geldwerthe nicht unbeträchtlichen Fisch- pachtzinse lassen erkennen, daß man schon in alter Zeit die Fischerei nicht niedrig bewerthete. Mit dem Jahre 1848 ging das Fischerei- recht als Landesregale an das Land über und erhielt nun mit dem neuen Gesetze die nothwendigen Bestimmungen. Zur Verbesserung der Lage der Lehrer aii den Volksschulen wurden vom Landtage zwei von der Regierung vorgelegte Gesetz- entwürfe angenommen.') Das eine ist das Pensionsgesetz für die Elementar-Schullehrer. Der Landschulrath ist nach demselben befugt, Lehrer, die das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder ivegen Gebrechen dienstunfähig geworden sind, sofern sie wenig- stens 10 volle Dienstjahre hinter sich haben, mit Pension ihres Amtes zu entheben. Die Größe der Pension richtet sich nach dein jährlichen Durchschnittsertrag des Dienstgehaltes der letzten 5 Jahre und der Anzahl der Dienstjahre. In dem zweiten Gesetze wird den Lehrern, welche definitiv angestellt sind oder schon zur Zeit des Jnslebentretens des Schulgesetzes vom Jahre 1859 als Pro- visoren wirkten, eine jährliche Gehaltsaufbesserung von je 30 sl. aus Landesmitteln zuerkannt. Die erhöhten Anstrengungen, welche die Rheinschutzbauten erforderten, veranlaßten den Landtag, zum Zwecke von Dannn- verstärkungen 7000 fl. aus Landesmitteln zu bewilligen. 2) Außer dieser außerordentlichen Unterstützung wurden im Landesbudget 5000 sl. als Landesbeitrag vorgesehen. Die nämliche Summe erschien bisher in sämmtlichen Präliminarien des Landeserfordernis all- jährlich seit dem Bestehen des Landtages, wurde aber thaisächlich, ') L, G. B, Nr. S und 3 1870, Gesetze vom ^3. II: l870, 2>'L, G. B, Nr. ll 
1869. Ges. v. 15: XII. 1869.
	        

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