Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 153 — sammen wohnen, einen gemeinsamen Tisch führen und eine ge- meinsame Rauche unterhalten, kommen nur als Eine Haushaltung zur Behandlung. Der Z 18 der Gemeindeordnung wurde dahin abgeändert, daß Bürger während ihrer Abwesenheit im Auslande den Antheil am Genieindenutzen verlieren, aber auch von der Tragung der Gemeindelasten frei bleiben. Kehren sie aber wieder in ihre Heimath zurück, so treten sie rücksichtlich des Gemeinde- nutzens als Anwärter ein. >) Zum Zwecke des weitern Ausbaues der Schulgesetzgebung hatte der Landtag eine Kommission beauftragt, einen Gesetzent- wurf betreffend die Errichtung eines Landesschulrathes auszuarbeiten. Die kominissionetle Vorlage wurde unverändert an- genommen. 2) Bisher oblag nach den Bestimmungen der Schul- ordnung vom 8. II. 1859 die Ueberwachung und Leitung des Landesschulwesens dem Rcgierungsamte, welches als Schulrath einen Landgeistlichen zuzog. Nach dem neuen Gesetze hat die Leitung und Oberaufsicht über das Landesschulwesen an den Landes- schulrath überzugehen, die Leitung und Aufsicht über den Religions- unterricht bleibt jedoch den kirchlichen Behörden vorbehalten. Der Landesschulrath hat aus 5 Mitgliedern zu bestehen-, aus dem Landesverweser als Porsitzenden und aus 4 vom Landtage ge- wählten Mitgliedern, wovon eines dem Landklerus und eines dem Lehrerstande angehören muß. Der Wirkungskreis des Landes- schulrathes erstreckt sich auf die gesmnmten Unterrichtsanstaltcn im Lande und umfaßt Alles, ivns auf Vervollkommnung des Volks- unterrichtes abzielt. Die Oberaufsicht über die Elementarschulen übt der Landesschulrath durch den von ihm bestellten Schulkoinmissär. Die unmittelbare und nächste Aufsicht über jede Ortsschule führt im Sinne des auf Seite 111 bereits besprochenen Gesetzes vom 20. X. 1864 der Ortsschülrath. Der Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Liechtenstein einerseits uud der Schweizerischen Eidgenossenschaft würde vom Landtage genehmigt. )̂ Die Vorlage dieses Vertrages beruhte auf der im Art III des öster- reich.-liechtensteinischen Zollvertrages voin 23. Dezember 1863 ent- haltenen Bestimmung: -) 
L. G. B. Nr. 5, 
1869. Gesetz v. 6. VIII. 1863. ' ' '> L. M. B. Nr. S, 18^9. Geses 
v. 2. I. I8K9. °) L. 
G. B. Nr. 4, 1869. Gesetz v. 
6. III 1869.
	        

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