Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 152 — sprechenden Geldwerth zu geben verpflichtet war. Dieselbe war ursprünglich eine Gebühr, welche die Unterthanen der Herrschaft sür Besorgung des Gerichtswesens zu leisten hatten. Im Jahre 1 848 wurde dieselbe eine landschaftliche Giebigkeit und betrug jähr- lich 200 fl. Endlich sei noch des Vogelrechtes oder Alprechtes — im Volke mit dem sonderbaren Namen „Vogelmolken" bezeichnet — Erwähnung gethan. Diese nicht unbeträchtliche Giebigkeit hatte ebenfalls Fürst Alois im Jahre 1849 für ablösbar erklärt: Die Ablösung wurde jedoch erst Mitte der Fünfziger Jahre durchge- führt. Das Vogelrecht bestand darin, daß die Pflichtigen Alpen den Molkenertrag eines Sennereitages der Herrschaft zu geben verpflichtet waren. Die Giebigkeit dürfte wohl aus ganz alten Zeiten herrühren, als solche Alpen ursprünglich Eigenthum der regierenden Grafen — zuerst als Lehen) später als Eigenthum den Gemeinden überlassen wurden, wofür letztere nebst den übrigen Leistungen jährlich den Ertrag der Molken von einem Alptage zu geben hatten. Gelegentlich der Ablösung berechnete man diese Belastung sämmtlicher Pflichtigen Alpen auf jährlich 313 Pfund Butter und 626 Pfund Käse. Das hieraus ermittelte Kapital, das von den Pflichtigen an die fürstliche Rentkasse einzuzahlen war, belief sich auf nahezu 2700 fl. — In früheren Zeiten waren die Alpen nicht so stark besetzt und dementsprechend das Erträg- nis geringer gewesen. Der Bestand des Vogelrechtes kann ur- kundlich schon im 14. Jahrhundert nachgewiesen werden. Die Regierung wurde in der nämlichen Sitzung vom Land- tage ermächtigt, mit der österreich. Regierung wegen Erstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Feldkirch und Vaduz einen Vertrag abzuschließen, wonach Liechtenstein die Hälfte der Herstellungskosten Per 1600 fl. zu tragen hatte. Da bezüglich der im Z 24 der Gemeindeordnnng vom 24. V. 1864 enthaltenen Worte: „selbständige Haushaltung" sich verschiedene Auffassungen eingeschlichen hatten, besonders als die Regelung der Holzbezugsrechte diese Frage in den Vorder- grund drängte, beschloß der Landtag eine legislative Auslegung.')' Als selbständige Haushaltung hat nach demselben zu gelten, wer eine eigene Feuerung unterhält. Mehrere Familien, welche bei- ') L. G. 
B. Nr. 1, 1869. Gesetz 
v, 5. I. 1869.
	        

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