Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 151 — zu lassen, ebenso bestand der Zwang, Flachs und Hanf in der herrschaftlichen Reibe im Mühleholz brechen zu lassen. Die Ge- meinde Gamprin befreite sich von diesem Banne durch Entrichtung einer jährlichen Abgabe von 7 fl. 47 kr. „Pleuelgeld" genannt, welches anfänglich den f. Renten und von 1848 an der Landes- kassa zufiel. Der Mahlzwang war durch fürstliche Ordre bereits im Jahre 1858 aufgehoben worden und damit entfiel der recht- liche Anspruch auf weitere Erhebung des Pleuelgeldes. Die gesetz- liche Beseitigung dieser Geldleistung findet nun aber erst durch dieses Gesetz statt. — Der Schäfhaberzins') und der Neugereutschilling 2) rühren von dem ehemaligen landesherrlichen Jagdregal her. Die Vornahme von Urbarisierungen und neuen Bodenkulturen beein- trächtigte den Wildstand und somit das Jagdregale. Speziell der Schäfhaberzins ist eine der ältesten Feudallasten gewesen. Er soll soviel als „Forsthafer" bedeuten und wurde anderwärts von aus- gestockten Waldungen jährlich an den Forstherrn entrichtet. Er betraf die Hausbesitzer von Ruggell und Gamprin, 14 Häuser von Schellenberg und die Häuser auf Müsnen und Schönbühl in Eschen. Der Zins bestand in 1 Viertel Hafer für jede Haus- haltung und wurde früher in der Fastnacht in vs-turs. abgegeben, später aber nach den mittleren Wochenmarktpreisen in Feldkirch in Geld umgerechnet und in das fürstliche Rentamt entrichtet. Er betrug im Jahre 1866 132 fl. Der Neugereutzins betraf nur die oberländischen Gemeinden und galt als Jagdentschädigung für die in Ackerland umgestalteten Auen. Er betrug im Jahre 1866 203 fl. Diese beiden mit dem Jagdregale verbundenen Giebigkeitcn waren bis 1848 an die f. Renten zu bezahlen. Nachdem aber Fürst Alois im Jahre 1848 das Jagdrecht dem Lande als Landes- regale abgetreten hatte, erfolgte die Zahlung in die Landeskasse. — Mit deni neuen Gesetze hatten nun alle diese Lasten ohne Entgeld zu entfallen. Es sei an dieser Stelle noch nachgetragen, daß bereits im Jahre 1865 eine andere alte Herrschaftsgiebigkeit: 
das Fast- nachtshuhn — hier Fastnachtshenne genannt — unentgeldlich aufgehoben wurde. )̂ Diese sehr alte Giebigkeit bestand darin, daß jeder Haushälter jährlich der Herrschaft ein Huhn resp, den ent- ') Jährlich 132 fl.) jährlich 203 fl. 2) L G. B. Nr. 8, 1865. Verordnung v. SV. X. 18«?.
	        

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