Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

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- Festtage der Kirche fallen, auf den nächst darauf folgenden Sonntag verlegt. Eine in volkswirthschastlicher Beziehung wichtige Frage be- schäftigte den Landtag in dieser Session bei der Berathung des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfes betreffend die Hebung der Alpwirthschaft. Der Regierungsentwurf wurde vom Landtage ohne wesentliche Abänderung angenommen, i) Die Regierung hatte das Gesetz, wie aus dem einbegleitenden Regier- ungsschreiben an den Landlag ersichtlich ist, mit Benützung der in den Kantonen Glarus, Graubünden und St. Gallen geltenden Alpgesetze, aber auch mit genauer Berücksichtigung der hierländigen Verhältnisse ausgearbeitet. Das von Sachkennern als musterhaft bezeichnete Gesetzt) bezweckt vor allen«, dem Uebersetzen der Alpen zu steuern, gemeinsame Sennereien einzuführen, für geeignete Tränk- stellen zu sorgen, die Säuberung der Weideflächen zu erzwingen und die Wälderbestände im Hochgebirge zu schützen. Zur un- mittelbaren Ueberwachung der Gesetzesbestimmungen und als Bei- rath der Regierung wird eine landschäftliche Alpkommission, bestehend aus zwei in Alpsachen bewanderten Männern, bestellt. Die Erhebung des zulässigen Viehauftriebes hat nach Stößen zu geschehen auf Grund kommissioneller Lokalaugenscheine. Die Er- stellung von Ställen, die für das gesömmerte Melkvieh hinreichend Raum enthalten, wird zur Pflicht gemacht. Zur Schonung der Holzbestände in den Alpen sollen die Holzzäunungen, soweit es die Oertlichkeit irgendwie gestattet, durch Mauern, Gräben oder Lebhäge ersetzt werden. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder einer Genossenschafts- oder Gemeindealpe untereinander müssen in jeder Genossenschaft oder Gemeinde durch besondere Statuten ge- regelt sein, welche mit dem.Alpgesetze in Einklang stehen. Für Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften werden Geld- strafen bis zu 200 fl. vorgesehen. Jin Jahre 1874 wurde durch ein Nachtragsgesetz ̂) noch speziell angeordnet, daß die Säuberung der Alpen nicht mehr im sogenannten Gemeinde- oder Genossen- ') L. G. B. Nr. 3 
1867, 
Gesetz v. L7. VIII. 1867. 2) 
Vgl. v. K l e n 
z e, Die Alpwirthsivaft 
im Fürstenthum Liechte»- s'ei», ihre Anfänge, Entwicklung und gegenwärtiger Zustand. Eine Skizze landwi'thschaftlichen Musterbetriebes. Stuttgart 1879. °) L. G. B. Nr. 6 1874, Gesetz 
v. 8. X. 1374.
	        

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