Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 144 — dem Gesetzentwurfe über die Rekrutenaushebung für die Jahre 1867 und 1868 die Zustimmung nicht zu ertheilen und richtete zugleich an die Regierung die Bitte, die Truppenaushebung bis zu einem unter Zustimmung des Landtages erfolgten militärischen Anschluß an einen größeren Staat einzustellen. Dieser wichtige Beschluß des Landtages wurde durch folgende landesherrliche Ver- fügung vom 12. II. 1868 sanktioniert: „Bei den dermaligen geänderten Verhältnissen im staatlichen Organismus Deutschlands betrachte Ich es im Interesse Meines Fürsten- thums gelegen, von der Unterhaltung eines Militärkontingentes abzu- sehen. Dieserwegen beauftrage Ich das Kontingcntskommando mit der unverzüglichen Verabschiedung dcr Mannschaft, sowie mit der Uebergaoc des Militärinventars an die Regierung," Es sei an dieser Stelle zugleich erwähnt, daß der Landtag die Zustimmung gab, daß dem Landestechniker Hauptmann Peter Rheinberger, der in Folge Aufhebung des Kontingentes des Kom- mandos enthoben und von dieser Zeit an ausschließlich als Landes- techniker zu verwenden war, einen Jahresgehalt von 945 fl. aus- gesetzt werde, wofür er die Beaufsichtigung der Landstraßen, Rheinbauten und Entwässerungsgräben zu besorgen hatte. Der Feldweibel Walch erhielt als Abfindung vom Lande eine Grati- fikation von 500 fl. In der Sitzung vom 23. XI, 1867 kam der Regierungs- entwurf betreffend ein Gesetz über die Regelung der Bau- konkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten zur Annahme.') Das Gesetz, über welches auch mit dcm bischöflichen Ordinariate in Chur das Ein- vernehmen gepflogen worden war, schließt sich an die allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen an und nimmt auf das bisherige Herkommen Rücksicht, es regelt aber auch die Rechte und Pflichten der Pfrundnutznießer und beugt Repäraturstreitigkeiten vor. Die Entscheidung der Streitigkeiten über Kirchenbaulast wird einem Schiedsgerichte übertragen. Der Erlaß dieses Gesetzes wurde hauptsächlich dadurch nothwendig, weil auswärtige Patronatsbesitzer sich ihrer Kirchenbaupslicht zu entledigen suchten. So hatte das kaiserl. österreichische Aerar, obwohl es das Patronat der Ben- derner und Maurer Pfarrkirche, sowie die Verfügung über kirch- ') L. G B. Nr, ' 1 ,8Sti, Gcs, v. 12, III. 1868.
	        

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