Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 143 — keine Beanstandung, gefunden. Durch die Ereignisse des Jahres 1866 war nun aber der deutsche Bund aufgelöst worden, und so bestand für unser Ländchen keine Bundespflicht mehr, ein Militär- kontingent zu halten. Die Frage über die Beibehaltung desselben wurde daher gemäß § 21 der Verfassung lediglich ein Gegenstand der Landesgesetzgebung. Bei der Berathung des vorliegenden Gesetzes handelte es sich im Grunde nicht nur um die Zustimmung zu der verlangten Rekrutenaushebung, sondern um die Frage des Fortbestandes des Kontingentes. Die Regierung vertheidigte die Vorlage auf das Entschiedenste und erklärte sich für den Fort- bestand des Kontingents in der bisherigen Weise. Zur Begründ- ung führte sie an, daß dem Kontingente nicht nur die Vertheidigung des Vaterlandes, sondern noch die besondere Pflicht obliege, der Regierung bei der Ausübung der Exekutive zur Seite zu stehen. So habe das Kontingent bisher in vorkommenden Fällen das In- stitut der Landjäger und Gensdarmen ersetzt und sei auch zur Eintreibung von Steuerrückständen, sowie zur Ausführung von Veterinär-polizeilichen Verfügungen verwendet worden. Von Seite des Landtages erklärte man sich aber im Sinne des Kommissions- antrages ebenso entschieden gegen die Regierungsvorlage. Es wurden dabei hauptsächlich folgende Gründe geltend gemacht: Für den Schutz nach Außen hätte unser kleines Kontingent nur eine Bedeutung in Verbindung mit einem größern Truppenkörper, eine Verbindung, die gegenwärtig nicht bestehe, mit. der Zeit aber wieder nothwendig werden könne. Albdann müßte das Kontingent mit dem größeren Truppenkörper einheitlich organisiert, bewaffnet und eingeübt werden, alle zwischenweilig gemachten Ausgaben wären zwecklos. Zur Aufrechthaltung der Ordnung im Lande, zu Exekutionen und zur Durchführung von Polizeimaßregeln ge- nüge indessen nöthigenfalls eine vermehrte Polizeimannschaft. Die Ersparnisse, welche sowohl in finanzieller, als in volkswirthschaft- licher Hinsicht gemacht werden können, seien bedeutend und sprechen sür die einstweilige Sistierung der Rekrutenaushebung. Die jüngeren Leute könnten ungehindert ihrem Verdienste nachgehen. Der einzige Feind des Landes sei der Rhein, der an verschiedenen Stellen in's Land einzubrechen drohe und gegen diesen Feind müsse man Gut und Blut einsetzen. Der Landtag beschloß im Sinne dieser Motive einstimmig.
	        

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