Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

pflegungsgebühr an den Mindestfordernden „vergante". Eine durchgreifende Aenderung sei daher geboten und es empfehle sich die Errichtung einer landschaftlichen Anstalt mit der beschränkten Aufnahme von Kranken und von Armen, die so gebrechlich sind, daß sie die Gemeinden in Kost und Pflege verdingen müssen. Nach den gepflogenen Erhebungen befanden sich in den Gemeinden des Landes 36 solcher gebrechlicher und kranker Personen. Das nöthige Gebäude mit Einrichtung wurde, ausschließlich des rohen Bau- materiales, welches die Gemeinden liefern sollten, auf 12,000 fl. veranschlagt. Die jährlichen Unterhaltungskosten berechnete man auf etwa 5600 fl., wovon die Landeskasse und der landschäftliche Armenfond 3000 fl., die Gemeinden nach Verhältnis der unter- gebrachten Armen und Kranken 2600 fl. (30 Kreuzer für Person und Tag) zu übernehmen hätten. Der im Prinzipe gute und zweck- mäßige Plan der Regierung fand aber weder in der Kommission noch in der Landtagssitzung die Mehrheit. Die vorberathende Kommission beantragte im Sinne der von den Gemeinden Mauren, Eschen, Triesnerberg, Balzers und Triefen an den Landtag eingereichten Petitionen, von der Errichtung einer Landesanstalt abzusehen und statt dessen Gemeindearmenhäuser mit landwirthschaftlichem Betriebe zur Unterbringung nicht blos von kranken und arbeitsunfähigen, sondern auch von andern hülfsbedürftigen Personen unter ange- messener Beschäftigung nach dem Muster von vorarlbergischen Armenhäusern einzuführen. Im Landtage drang auch dieser Antrag durch. Für die Errichtung einer landschäftlichen Anstalt sprachen sich trotz der warmen Befürwortung von Seite der Regierung und des Präsidenten nur 5 Abgeordnete aus. Der Beschluß des Landtages wurde 2 Jahre später zur Grundlage des im Jahre 1869 zu Stande gekommenen Armengesetzes genommen. Wir werden bei der Besprechung dieses Gesetzes auf die weitere Ent- wicklung der Armenfrage zurückkommen. In der Sitzung vom 31. V. 1867 kam der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf über die Rekrutenaushebung für die Jahre 1867 und 186 8 zur Berathung. Wie in den vorangegangenen Jahren, hatte die Rekrutenaushebung für jedes dieser Jahre aus je 21 Mann der stellungspflichtigen Be- völkerung des Landes zu bestehen. Bisher hatte diese Aushebung, die sich auf § 49 der Verfassung stützte, von Seite des Landes
	        

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