Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 141 — Von der Thätigkeit des Landtages auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist aus den, Jahre 1866 wenig zu melden. Außer der Erledigung des Landesbudget befaßte sich der Landtag« noch mit der Beräthung eines von der Regierung eingebrachten Gesetz- entwurfes betreffend den S ch u tz gewerblicher Marken, welcher unverändert angenommen wurde i). Die für Oesterreich in dieser Beziehung erschienenen Gesetze vom 7. XII. 1858 und 15. VI. 1865 sind in unserem Gesetze den hicrländischen Verhältnissen angepaßt. Die gemeinsamen In- teressen der beiden zollvereinten Staaten Oesterreich und Liechtenstein bedingten in diesem Zweige der Gesetzgebung die möglichste Gleich- heit. Die Schaffung dieses Gesetzes lag ini Interesse der Gewerbe- treibenden und des konsumierenden Publikums mit Rücksicht auf die Fortschritte der industriellen und gewerblichen Thätigkeit. Ordentlicher Landtag vom IS. April bis S». Okt. R867. Das frühere Landtagsbureau wurde wieder gewählt. — In der Sitzung vom 8. V. 186? beschäftige sich der Landtag mit der Frage der Errichtung eines landschaftlichen Armen- hauses resp. Spitales. Schon die landesfürstliche Verord- nung vom 20. X. 1845 erkannte die Nothwendigkeit der Er- richtung einer landschäftl. Armen- und Kranken-Anstalt und wies zur Erreichung dieses wohlthätigen Zweckes dem Landesarmen- fonde verschiedene Gefälle, nämlich einen Theil der Verlassen- schafts-Abhandluugstaxe», Verehelichungslaxen und alle Strafgelder zu. Mit dem Rechnungsabschluß vom Jahre 1866 wies der land- schäftliche Armenfond ein Kapital von 23,544 fl. aus. Die zweck- mäßige Verwaltung des Armenfondes ermöglichte nicht blos dieses Anwachsen des Fondskapitales, sondern auch noch die jährliche Unterstützung einzelner Armer und Kranker durch namhafte Be- träge. Die Regierung glaubte nun mit Rücksicht auf die Größe des Armenfonds und den gebesserten Stand der Landessinnnzen die Errichtung der längst beabsichtigten landschaftlichen Armen- anstalt in Angriff nehmen zu sollen und trat mit einem Projekte vor den Landtag. In dem betreffenden Regierungsschreiben wird konstatiert, daß bis zu diesem Zeitpunkte noch keine Gemeinde ein Armenhaus besitze, statt dessen aber die Arme» gegen eine Ver- ') L. 
G. B. Nr. 5 1866, Gesetz v. 
29. Vll. 1866.
	        

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