Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Messung, eventuell auch der Bau des neu projektierten Ständehauses resp. Landgerichtes zu sistieren, bei größeren Militärauslagen die Zehentablösungsraten bis auf Weiteres einzustellen und endlich nn den Landesfürsten die Bitte zu richten, derselbe möge die Garantie für Anlehen leisten, welche das Land sür Militärzwecke allenfalls aufnehmen müßte. In der nämlichen Sitzung wurde ein von der Regierung eingebrachtes neues Rckrutierungsgesetz berathen. Diesem Entwürfe lag das Konskriptionsgesetz von Bayern zu Gruude, weil seinerzeit schon für unser Kontingent die königt. bayerischen Militärgesetzc adoptiert worden waren. Das Gesetz legte das bisherige amtliche Verfahren bei Durchführung des Rekrutierungs- gefchäftes fest, bestimmte dann aber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und statuierte für solche, welche von der aktiven Militär- dienstleistung enthoben blieben, eine entsprechende Zahlungspflicht. Diese Gesetzesvorlage wurde von dein Landtage in erster Lesung angenommen, jedoch später am 7. VIII. 1866 „mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitnmstände" von dcr Regierung wieder zurück- gezogen. In der Sitzung vom 6. VII. 1866 theilte der Regierungs- chef dem versammelten Landtage den von dem Landesfürsten be schlossenen Ausmarsch des Kontingentes nach Tirol mit und be- merkte, daß dieser Beschluß von der deutschen Bundesversammlung nachträglich gebilligt worden sei. Der Landtag erklärte hierauf, daß er nur eine Aktion des Kontingentes im Dienste des deutschen Bundes gesetzlich sinde und sprach die Hoffnung aus, es möge der Regierung gelingen, den Ausmarsch vorerst noch zu sistieren, da sich die politische Lage inzwischen wesentlich geändert habe. ,12 Tage später, am 18. VII. 1866, traf der Landesfürst persönlich im Lande ein nnd nahm im Schlosse Gutenberg Wohnung. Am nämlichen Tage war der Landtag versammelt und nahm von der Regierung die Erklärung entgegen, daß Seine Durchlaucht gewillt seien, die durch den Ausmarsch des Kontingentes auflaufenden Kosten mit Ausnahme jener, welche die Mobilisierung desselben nothwendig machte, aus eigenen Mitteln zu bestreiten und daß die Regierung zu diesem Behuse zur Behebung einer Summe bis zum Betrage von 
20,000 sl. ö. W. ermächtigt sei. Zugleich wurde das Schreiben des liechtenstein. Bnndcsgesandten Baron Linde an den Landesverweser, datiert vom 4. VII. 1866, verlesen. 
Es ist
	        

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