Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

allgemein Anklang, mußte aber leider in einigen Jahren Mangels geeigneter Lehrkräfte wieder aufgelassen werden. Im zweiten Gesetze >) wurde bestimmt, daß die Gehalte der Elememarschul- lehrer in neuer Geldwährung anzuweisen seien. Aus einer Liste ist zu ersehen, daß der jährliche Baargehalt eines Lehrers nun- mehr 200—300 fl. ö. W. betrug. Die sämmtlichen 16 Lehrer bezogen die winzige Summe von 4100 fl. an Gehalt, wovon die Gemeinden 2733 fl., der landschaftliche Schulfond 1367 fl. zu tragen hatten. — Ein anderer Nachtrag zum Schulgesetze vom Jahre 1859 wurde von der Regierung bereits schon im Jahre 1864 im Verordnungswege erlassen und betraf die Regelung der Straf- gewalt der Lehrer an den Elementarschulen 2). Ordentlicher Landtag vom »5. Mai bis S7. Aug. »8««. Die kriegerischen Ereignisse des Jahres 1866 zogen auch unser kleines Land in Mitleidenschaft und beschränkten die gesetzgeberische Thätigkeit im Landtage. In der Eröffnungssitzung vom 15. V. 1866 
konstituierte sich der Landtag, in welchen an Stelle der bisherigen Abgeordneten: Josef Bargetzi von Triefen und Kieber von Mauren, Lehrer Beck aus Triesnerberg uud Alois Schlegel aus Nendeln eingetreten waren. Als Präsident wurde wiedergewählt: D^ Karl Schädler, als Vizepräsident Pfarrer Erni und als Sekretäre Pfarrer Gmelch und Reallehrer Fischer. Der Regierungskommissär Landesverweser v. Hausen beantragte nun sofort die Wahl einer Kommission von 5 Mitgliedern, 
welche sich jetzt schon mit der Regierung über die Frage zu benehmen habe, wie in dem Falle, als auch an das Fürstenthum die Forderung der Leistung außerordentlicher Bundes- pflichten gestellt werden sollte, wegen Aufbringung der hiezu noth- wendigen Geldmittel vorzugehen wäre. Der Landtag nahm diesen Antrag an und wählte in die Kommission: D?̂ Karl Schädler, Wanger, Kirchthaler, Kind und Marxer. In der Sitzung vom 4. VI. beschloß der Landtag im Sinne des Kommissionsantrages für den Fall des Ausmarsches keine Wuhrbeiträge aus der Landeskasse auszufolgen. Die Landesver- ') L. G. B, Nr. 5 >865, Ges. v. 11. X. 1865, '-) L. 
G. B. Nr. 2 1864, Verordn, v. 29. 
II. 1864.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.