Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— u;4 — Andernfalls gestaltet sich die Abfuhr des Binnenwassers immer schwieriger. Namhafte technische Kapazitäten sind noch heute der Ansicht, daß die Beibehaltung des Doppelstußsystemes — unter der Voraussetzung einer raschen und korrekten Durchführung — ^das richtigere gewesen wäre, und daß das seinerzeitige Nachgeben gegenüber den schweizerischen Rheingemeinden übereilt gewesen sei. Jedenfalls war dies einseitige Vorgehen nach dem, was oben über den Inhalt der Staatsverträge ersichtlich gemacht wurde, nicht vertragsgemäß. — Schließlich mag an dieser Stelle noch folgen, was der bereits bei Besprechung der Waldordnung zitierte Ge- währsmann im Jahre 1816 über unsere Rheinverhältnisse erwähnt: „Das Rheinbett liegt- viele Fuß höher als der Boden. Es ist viel zu breit, kann daher sein Geschiebe nicht fortbringen. Daraus folgt, daß das durchsiegende Wasser die schönsten Wiesen alle in Moos und Ried verwandelt nnd daß der Landmann seine und seiner Mähren Kraft durch viele Wochen jährlich an Ausbesserung der Wuhren ver- wenden, mithin den Feldban versäumen muß. Hierüber ließen sich wichtige Dissertationen schreiben." Dieses letztere Diktum könnte man noch ausgiebiger auf die Zeiten, in welchen das neue Wuhrgesetz zu Stande kam, anwenden. Das Mitgetheilte dürfte jedoch für den dieser Abhandlung gesetzten Zweck vorläufig genügen. Auf dem Gebiete des Schulwesens nahm der Landtag in der Sitzung vom 21. VIII. 1865 zwei von der Regierung eingebrachte Gesetzentwürfe an. Der erste 2) setzte die Dauer des Schulbesuches für die Zeit vom angetretenen 7. bis zum vollendeten '14. Jahre fest und änderte damit den Z 20 des Schulgesetzes vom 8. II. 1859, in welchem diese Schulpflicht vom angetretenen 6. Jahre bis zum angetretenen 14̂ Jahre galt, ab. Außerdem wurde bestimmt, daß in jeder Gemeinde während der Monate Dezember, Januar und Februar ein wöchentlich dreistündiger Zeichnungskurs einzurichten sei, welchen die Handwerkerschüler, aber auch ältere Jünglinge und Männer besuchen können. Der Lehrkurs sei jedoch nur dann zu eröffnen, wenn sich wenigstens 5 Theilnehmer an- gemeldet haben. Diese sehr' begrüßenswerthe Einrichtung fand ') Die betreffende 
Urkunde ist in meinem Besitze. L. 
L). B. Ni. 2, 1865, Gesetz v. II. X. 1865.
	        

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