Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- 129 — nung mit übernommen. Von hervorragender Bedeutung ist in dem neuen' Gesetze die Einführung der obligatorischen Feuerversicherung der Gebäude. Jedem Eigenthümer von Wohngebäuden wird zur Pflicht gemacht, dieselbe bei einer von der Regierung konzessio- nierten Assekuranzgesellschaft gegen Feuerschaden zu versichern. Neu ist auch die Vorschrift, daß in jeder Gemeinde eine mit Schläuchen ausgestattete Feuerspritze vorhanden sein muß. Das umfangreiche und sorgfältig ausgearbeitete Gesetz wurde in Aus- führung des Z 75 noch vortheilhaft ergänzt durch die im Ver- ordnungswege erlassene Löschordnung. ') Aus den Landtags- berathungen mag erwähnt werden, daß die Frage der Er- richtung einer eigenen landschaftlichen Feuerversicherungsanstalt schon damals zur Sprache kam. Das große Risiko, das kleine Versicherungsgebiet, die Föhngefahr u. f. w. entschieden jedoch gegen ein solches Unternehmen. Der Feuerlöschfond, welcher zur Unterhaltung der landsch. Feuergeräthschaften bestimmt war, hatte uach Einführung des neuen Gesetzes keinen besonderen Zweck mehr und wurde daher später über Beschluß des Landtages im Jahre 1868 in der Höhe von 1042 fl. in die Landeskasse einbezogen. Eine längere Berathung erforderte das von der Regierung vorgelegte 
Nheinwuhrgesetz. 2) Dessen Zustandekommen war in Folge der stetig dringender und kostspieliger werdenden Schutz- bauten und auch durch die Bestimmung des H 2 des neuen Ge- meindegesetzes nothwendig geworden. Das Wuhrgesetz unterstellt alle Rheinschutzbauten der Oberaufsicht der Negierung, welcher als Beirath eine Landeswuhrkommission, bestehend aus den Wuhr- kominissärcn der 7 Rheingemeinden, zur Seite steht. Die zwischen der liechtenst. Regierung und jener des Kantons St. Gallen ver- tragsgemäß festgestellte Korrektionslinie muß bei diesen Bauten genau eingehalten werden. Die Kosten der Wuhrbauten sind von den Rheingemeinden mit dem gesammten Grundbesitze zu tragen. Für die Dammbauten hat jedoch nur das eigentliche Ueber- schwemmungsgebiet aufzukommen. Das Nutzerträgnis des durch die Rheinschutzbauten gewonnenen Landes muß für Nhcinbauzwecke verwendet werden. Beiträge aus der Lnndeskasse sind unter die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse der aufgelaufenen ') L. G. B. Nr. 7, 1865. Verordnung v. 24. X. 1865. - G- B. Nn 6, 1865. Gesetz v. >6. X. 1865. Z
	        

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