Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Nieser», vdcr sonst in den Wäldern zum Verderben liegen läßt. Frucht- darc wilde vdcr zahme Bäume auf der „Allgemein", ferner Ulmen dürfen nicht gehauen werden, außer man braucht selbe zu Rädern. In diesen: Falle ist aber die Bewilligung der Waldvvgtc einzuholen. Bei Strafe wird ferner verboten, junge Fohren von der Dicke eines „TeuchclS", oder Alber in den Rheinancn zu haucn. Was in den Buchwäldern windfällig oder dürr ist, soll unter dcr Gcmcinde ausgetheilt werden. Braucht einer zu einem Pflug, Wagen, Torkel oder Brnnnen Holz, so hat er sich au den Waldvvgt zu wenden. Ohne Vorwissen und Be- willigung der ^Valdvö'gtc darf keiner dem andern Holz zu kaufen geben. Wenn durch große .Waffcrgüsse die Hölzer, Güter und Weiden vcrwnstct werden nnd zu ihrer „Errettung" viel Hvlzwcrk gebraucht wird, »in „Schlng-Böcke" und andere Wnhrc zn errichten, sollen die Waldvögte das nöthige Holz bezeichnen. Zum Schlüsse dieser immerhin praktischen Vorschriften wird noch ein Artikel dcr Jagd gewidmet. Es wird darin geklagt, daß dcr Jagd durch fremdc chrvergcssene Wildprct-„Schützcn" großer Schaden und Eintrag gcschchc. Allen Unterthanen wird des- halb befohlen, solche Wildprctfchützcn, so selbe in der Grasschaft be- treten oder gesehen würden, bei dcr Obrigt'cit anzuzeigen. Diese alte Waldordnung stand bis zum Jahre 1732 zn Recht und wurde dann durch eine vom Fürsten Johann Adam erlassene ersetzt. Der Inhalt der letzteren enthält ähnliche Be- stimmungen wie die frühere, aber auch einige neue Anordnungen wie z. B. das Verbot deS Schaf- und Ziegentriebes in jungen Wäldern. Das von der Regierung zur Vorlage gebrachte Gesetz für Verbesserung der Viehzucht wurde in der Sitzung vom 21. VIII. 1865 vom Landtage mit wenigen Abänderungen ange- nommen. >) Aus dem betreffenden, vom Abg. Landesthierarzt Wanger erstatteten Kommissionsbericht ist zu entnehme», daß die bisherige Verordnung vom 10. X. 1845, welche eine Plan- mäßige Verbesserung der inländischen Viehzucht bezweckte, den hierländischen Verhältnissen nicht hinreichend entsprach, weshalb auch der Erfolg, den man von einer 2vjährige» Arbeit hätte er- warten können, ausblieb. Der Referent findet die Ursache hievo» in der mangelhaften Anpassung der Veredlungsmethode au die lokalen Verhältnisse. Im Jahre 1857 wurde die genannte Ver- ordnung geändert und damit manches gebessert. Im Jahre 1862 ') L. G. B, Nr. 3, 1866. Gn'etz v. M. X. 1865.
	        

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