— ll8 — so blieb dasselbe noch 6 Tage. Wurde das Pfand in dieser Zeit nicht gelöst, so wurde es geschätzt und blieb noch 8 Tage stehen. Erfolgte jetzt die Bezahlung der Schuld und die Einlösung des Pfandes noch nicht, so nahm der Gläubiger dasselbe zu Handen. Bei der Pfändung wurde folgende Stufenfolge beobachtet: Die Fahrnisse im Haus nahm man zuerst, als: Geschirr, Betten, Korn, Salz, Schmalz, Wein; langte dies nicht, so giengs in den Stall und man pfändete das Vieh; langte auch dies nicht, so nahm man, was im Stall war: Heu, Stroh u. s. w.: langte auch dies nicht, so giengs Hu die besten liegenden Gründe. Um aber an diese zu kommen, reichte d̂ie Befugnis des Waibels nicht mehr aus. Der Gläubiger mußte sich an das Gericht wenden und von dem- selben Brief und Siegel zur Pfändung erlangen. Hierauf wurde der Schuldner durch den Waibel von dem Gut geboten; er hatte aber noch 4 Wochen Zeit zur Richtigmachung der Schuld, und Einlösung deo Pfandes. Ließ der Schuldner aber diesen Termin verstreichen, so kam der Gläubiger in den Besitz des Gutes, als eines verfallenen Pfandes und er konnte es nach Gefallen veräußern, bis er für seine Schuld, Schaden und Gerichtskosten bezahlt war. Hatte sich aber dabei ein Ueberschuß über alle Kosten hinaus erfunden, so wnrde derselbe deni Schuldner zugestellt." Ein neuer von der Regierung vorgelegter Entwurf einer Gewerbeordnung und im Anschlüsse hieran das Gesetz zur Einführungdes deutschen Handelsgesetzbuches wurden in der Sitzung vom 3. VII. 1865 angenommen.') Es war von der Regierung bereits im Vorjahre ein diesbezüglicher Entwurf dem Landtage vorgelegt worden, inlwelchem jede Gewerbeausübung an die ErWirkung einer behördlichen Konzession gebunden war. In dem neuen Entwürfe ist nach d̂em Prinzipe der Gewerbefreiheit die Berechtigung zur Ausübung von Gewerben meistentheils nur von der Anmeldung der beabsichtigten Beschäftigung bei der Ge- werbsbehörde abhängig gemacht. Ausgenommen bleiben einzelne Gewerbe, wie z. B. solche, welche mit Dampfmaschinen, oder Wasserwerken, Feuerstätten betrieben werden, serner die Gast- und Wirthschaftsgewerbe u. a. Diese sind zur Erlangung des Rechtes der Ausübung an eine besondere behördliche Bewilligung gebunden. Ausländer sind nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zu jedem Gewerbebetriebe zugelassen, wenn der auswärtige Staat Gegenseitigkeit für Liechtensteiner gewährt. Gewerbe, welche der ') L. G. B. Nr. 9 u. 10, 1865. Gesetze v. 16. >X. 136».