Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

- ll? — werke verknüpft. Das neue Gesetz beseitigte das , schwerfällige und mit größeren Kosten verbundene Borgehen. Zur Realisierung einer Forderung bedürfte es nunmehr keiner förmlichen Klage, ein mündliches Gesuch genügte. Auch die schriftlichen Exekutions- gesuche sielen weg, wenn der Gläubiger auf Fahrschaften des Schuldners greifen wollte. Wollte er aber' auf Liegenschaften des Schuldners Exekution führen, so hatte er auch noch künftig das Ansuchen schriftlich zu stellen, weil solches durch die Grundbuchs- einrichtnng 
geboten ist. Der Schuldner, welcher die Forderung nicht anerkannte, 
hatte 14 Tage Zeit, den Rechtsweg z» ergreifen. Wurde binnen dieser Frist kein Einwand erhoben, so erhielt der Zahlbefehl Rechtskraft und es konnte zur Pfändung und Schätzung geschritten werden. Mit Ablauf 
von. 14 Tagen nach Zustellung der Pfändungs- und Schätzungsverordnung war der Gläubiger berechtigt, die Feilbietung, welche in einem weiteren Terniin von 14 Tagen zu vollziehen war, zu verlangen. Die'Pfändung hatte nach dem neuen Gesetze durch einen Gerichtsdiener unter Zuzug eines Schätzmannes zu erfolgen. Bisher hatte dies der Orts- vorsteher zu besorgen, was ihm viele Unannehmlichkeiten verur- sachte. Eine Forderung, welcher nicht widersprochen wurde, konnte in einem Zeitraum von 8 Wochen eingetrieben werden. Dieses neue Schuldentriebsverfahren hat viel Aehnlichkeit init dem damals im benachbarten Kanton St. Gallen eingeführten und lehnt sich auch der Uebung an, welche in alten Zeiten in den Grafschaften Vaduz und Schellenberg sehr lange bestanden hatte. Kaiser schildert in seiner Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein )̂ das alte Verfahren, wie es Ende des sechszehnten Jahrhunderts in unserem Lande schon bestand, wie folgt: „Wer an Jemanden eine Schuld zu fordern hatte, gleichviel ob eine große oder kleine, der wandte sich an den Landwaibel und zahlte ihm die Gebühr. Der Landwaibel gebot dem Schuldner die Bezahlung innerhalb 14 Tagen. Erfolgte sie nicht, so nahm der Waibel ein Pfand. Wnrde dieS innerhalb l4 Tagen nicht gelöst, so wurde es von dem Waibel zum Verkauf ausgekündet. War die Schuld unter 10 Pfnnd, ') Seite 361. Der ausführlichere und genauere Wortlaut dieser alten „Gantordnung" ist in dem unter dem Grafen Carl Ludwig von 
Sulzschrist- lich abgefaßten Landsbrauch enthalten. Eine gute im Jahre 1667 angefertigte Cotne dieses interessanten Aktenstückes 
befindet sich im Negierungsarchiv in .Vaduz. S » 8
	        

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