— 115 — 9. I. 1865 aus Landesmitteln vorschußweise bestrittenen Kosten der Detailvermessung wurden den Gemeinden nachgesehen und ganz zu Lasten der Landeskassa übernommen. Bezüglich der Verifikation der Vermessung wurde im Sinne des Kommissionsantrages be- schlossen, wegen der Kostspieligkeit und mit Rücksicht auf das zu- friedenstellende Resultat, welches die fürstl. Regierung bei Stich- proben an den abgelieferten Sektionsblättern fand, von einer solchen technischen Ueberprüfung abzusehen. Diese Unterlassung war, wie sich später herausstellte, sehr bedauerlich, und hat den Werth des immerhin mit bedeutenden Kosten durchgeführten Wer- kes nicht unbedeutend verringert. — Es sei an dieser Stelle noch mitgetheilt, daß die aus Anlaß und während der Dauer der Landes- vermessung vorgekommenen Grundbuchshandlungen auf Grund der später im Jahre 1867 erlassenen Regierungsverordnung, an deren Stelle dann im Jahre 1868 ein Gesetz ') trat, taxfrei zu behandeln waren. Ordentlicher Landtag vom IS. V. bis S. X. 1865. In der Eröffnungssitzung brachte der Regierungskommissär v. Hausen folgende Botschaft des Landesfürsten zur Mittheilung: „Die in Gemäßheit der Verfassungsurkunde mit dem heutigen Tage erfolgte Einberufung des Landtages begleitet auch diesmal von Meiner Seite ein herzliches Willkommen der Abgeordnetenversammlnng. Abermals ergeht an Sie, Meine Herren, die Aufforderung, eine Reihe von Gesetzesvorlagen der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen. War die während des letzten Landtages an Sie gestellte Auf- gabe mit Rücksicht auf das bearbeitete Material keine leichte, so dürften die Regierungsvorlagen, welche während der diesjährigen ordentlichen Sitzungsperiode zur Berathung gelangen, in Anbetracht der Wichtigkeit ihres Inhaltes Ihre Thätigkeit und Ausdauer noch mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere von dem Gesetzentwurfe, welcher eine der Ertragsfähigkeit des Bodens und dem Einkommen der Bevölkerung ent- sprechende Regelung des bisherigen Steuersysteins zum Gegenstande hat, und sich auf die von Mir gutgeheißenen Landtagsbeschlnsse
vom 28. IX. 1864 basiert. Gleich diesen wird auch der zur Vorlage gelangende Entwurf L. G. B. Nr. 4. 1868. Gesetz
v. 4. VlII. 1868.