Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

... III ... In der Sitzung vom 2. VIII. 1864 wurde das Flur- polizeigesetz >) angenommen. Dasselbe bestimmt die Schaden- ersatzpflicht durch Pfandgelder bei Güterbeschädigungen, normiert die Zäunungspflicht der Grundbesitzer, deren Aecker und Wiesen vor dem Eintritt«? des Viehes geschützt werden sollen, und gibt Weisungen über die Erstellung von Feldwegen. Bis dahin bestanden für Feld- frevel keine besonderen Strafbestimmungen. Das allgem. burgerl. Gesetzbuch und das allgem. Strafgesetzbuch reichten zum Flurschutz nicht aus. Das erstere enthält nur Privatrechtsnorinen und das letztere nur Strafbestimmungen für Verbrechen, Bergehen und Uebertretungen. Im Interesse des Fortschrittes der Landwirthschaft war daher ein weitgehender Schutz der Fluren nothwendig. Die Regierungsvorlage: Einführung eines Orts- schulrathes wurde in der Sitzung vom 25. VIII. 1864 zum Gesetz erhoben Nach den Bestimmungen im Schulgesetze vom 8. II. 1859 stand die unmittelbare und nächste Aufsicht über jede Ortsschule dem Pfarrgeistlichen als Lokalschulinspektor zu, er bildete mit dem Ortsvorsteher und Kassier die Lokalschulbehörde. Nach dem neuen Gesetze hat der Ortsschulrath im Einklänge mit § 82 des Gemeindegesetzes zu bestehen aus dem Ortsgeistlichen, welcher den Vorsitz führt und zugleich Lokalschulinspektor ist, aus dem Ortsvorsteher und aus 2 nach den Bestimmungen des Ge- meindegesetzes v. 29. V. 1864 gewählten Schulräthen. Sofern die Lehrer nicht schon zu Schulräthen gewählt sind, wohnen sie den Sitzungen mit berathender Stimme bei. Der Wirkungskreis des Ortsschulrathes wird in dem Gesetze genau festgestellt. Derselbe umfaßt die Aufsicht über den Vollzug aller die Volksschule be- treffenden Gesetze und Verordnungen, die Beaufsichtigung 
des sitt- lichen Betragens der Kinder außer der Schule u. s. w. Der Abgeordnete Kind bemerkte in letzterer Beziehung, es habe sich unter einzelnen Lehrern die Meinung verbreitet, daß sie über das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule keine Aufsicht zu führen hätten, es sei deshalb gut, wenn eine Bestimmung auf- genommen werde, gemäß welcher der Ortsschulrath den Lehrer mit der lleberwachung der Schüler außer der Schule betrauen könne. ') S. G. B. Nr. 8 18ö4. Gesei- v. 23. XI. 5. H. B. Nr. 7 »i,:4. Gele» o. 20. X. 1864.
	        

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