— n — von Schulden und geordnet, mit allen ihr zustehenden reichsun- mittelbaren Rechten und Privilegien sowie in allem und jedem von Vaduz losgetrennt, endlich mit dem Vorbehalte übernehmen wollte, daß ihm bei allfälligem späteren Verkaufe von Vaduz das Einstandsrecht gewahrt werde. Der letzte hohenemsische Besitzer von Schellenberg, Graf Jakob Hannibal III., stimmte diesem Anbote für sich und seine Agnaten bei, ebenso ertheilte der Fürstabt Ruprecht von Kempten, als vom Kaiser bestellter Administrator, seine Zu- stimmung, worauf der Kaufvertrag am 18. Jänner 1699 abge- schlossen und unterzeichnet wurde. )̂ Der Kaufschilling wurde dem Fürstabte von Kempten eingehändigt, welcher die Gläubiger, so weit als die Summe reichte, befriedigte. Die Unterthanen im Schellenberger Gebiete wurden ihres Eides und ihrer Pflichten gegen die Grafen von Hohenems und die kaiserliche Kommission enthoben und huldigten dem neuen Herrn. Für den Fürsten Hans Adam von Liechtenstein war bei der Erwerbung von Schellenberg der in dem fürstlichen Hause schon lange rege gewordene Wunsch maßgebend, Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen zu erhalten; der Verwirklichung dieses Wunsches stand jedoch vorerst der Umstand entgegen, daß diese Herrschaft zur Aufrechthaltung des fürstenmäßigen Standes zu klein war. Da erbot sich der Fürst bei dem schwäbi- schen Kreise, welcher sich in Folge der Kriegsereignisse in großer Geldverlegenheit befand, bis zur Erwerbung eines ausreichenden reichsunmittelbaren Besitzes ein unverzinsliches Kapital von 250,000 Gulden zu erlegen. Gegen das Vorhaben, den Mangel fürstenmäßiger Güter durch Geld zu ersetzen, äußerte der Kreistag zu Ulm mit Be- schlusse vom 25. November 170? zwar seine Bedenken,
sah sich aber in Berücksichtigung dessen, daß der Fürstenstand dem Hause Liechtenstein schon lange zukomme und daß Fürst Hans Adam ander- weitig in der Lage sei, die fürstenmäßige Würde aufrechtzuer- halten, dennoch veranlaßt, den Fürsten mit Sitz und Stimme in das Fürstenkollegium des schwäbischen Kreises aufzunehmen und die Zusage zu machen, die von dem Fürsten gewünschte Einfüh- ') Kaiser. Gesch. d Kstth. Liechtenstein,
S.4S8, gibt als Tag des Vertragsabschlusses
irrig den 23. Februar 1699 an.