Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 106 - der petitionierenden Gemeinden besonders die Abgeordneten Wol- finger und Bargetzi, weil damit der Gemeinde Leute, die kein Bürger- und Heimathsrecht haben, als Bürger aufgebürdet würden. Der Gemeinde müsse in dieser Beziehung die volle Autonomie gewahrt bleiben. Dem gegenüber wurde von Seite der Regierung mit Recht betont, daß schon die Gemeindeordnung vom Jahre 1842 den Hintersassen gewisse Nutzungsrechte zuerkannt habe und daß eine Beseitigung der beantragten Gesetzesparagraphen die 
Hinter- sassen noch schlechter stellen würde, 
als sie es nach dein alten Gesetze waren. Nach längerer Debatte wurden die fraglichen Bestimmungen im Sinne des Kominissionsantrages mit großer Mehrheit angenommen. Auch der § 23, welcher bestimmt, daß uneheliche Kinder von Gemeindebürgerinnen oder von heimathsbe- rechtigten Hintersassinnen das Bürgerrecht durch die Geburt erwerben, wurde von verschiedener Seite beanständet. In einer Gemeinde- petition war diesfalls bemerkt, dieser Paragraph befördere die Unsittlichkeit und beeinträchtige das Gemeindenutzungsrecht. Diese und ähnliche Einwände wurden jedoch gebührend zurückgewiesen, und die humane Bestimmung fand Annahme. Die in dem § 33 enthaltene Bestimmung, wonach der nieder- gelassene Staatsbürger in Gemeindeangelegenheiten mitreden darf und das Wahlrecht besitzt, war in den Gemeindepetitionen be- mängelt worden, wurde jedoch ungeändert beibehalten. Anlaß zu u mständlichen Berathungen und theilweisen Abänderungen boten die §§ 15, 18 und 37. In Z 15 des Entwurfes war für Geistliche, Beamte, Offi- ziere, Aerzte und Lehrer bestimmt, daß sie Gemeindevortheile zu Recht haben, aber an den Gemeindelasten nur insofern theilnehmen, als sie entweder unbewegliche Güter besitzen, oder als Geistliche Pfrundgüter zugewiesen erhielten und ein Gesammteinkommen von wenigstens 600 fl. (ohne Staatsgebühren und Meßstipendien) be- ziehen. Dieser Absatz wurde verworfen und im § 15 einfach bestimmt, daß der volle Genuß der Gemeindevortheile allen jenen Bürgern g ebühre, welche sämmtliche Gemeindelasten tragen. Hingegen wurde zu § 18 ein Zusatz neu beschlossen, in welchem Geistlichen, Be- amten, Lehrern, Aerzten und aktiven Militärs das Recht zuge- sprochen wird, sich mit der Gemeinde über die Gemeindelasten mit einem Geldbeitrage abzufinden. § 3? wurde neu gefaßt und derart
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.