Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 100 — erkennen, daß der Landtag sich seiner verantwortungsvollen Stell- ung klar bewußt war, 
und sich in seinen Beschlüssen nicht von den angeregten Gefühlen der momentanen Volksströmung, sondern von ernsten und sachlichen Erwägungen leiten ließ. Der Land- tag beschloß in der Sitzung vom 30. VI. 1863 mit 14 gegen 1 Stimme: Die Erneuerung des Zoll- und Steuervertrages mit Oesterreich liege im wohlverstandenen Interesse des Landes, jedoch sei bei den Verhandlungen darauf zu dringen: 1. daß ein Minimal- betrag von 2 fl. jährl. Reineinkommens an Zöllen zc. für den Kopf der Bevölkerung von Oesterreich verbürgt werde, 2. daß der Salzbezug eventuell aus der Schweiz oder Bayern gestattet werde, 3. daß die Verzehrungssteuer nach gepflogener Feststellung beider Behörden durch die Landesregierung einzuheben sei und daß außer- ordentliche Steuerzuschläge in Liechtenstein keine Anwendung, wie dies im Jahre 1859 der Fall war, finden, 4. daß Hausdurch- suchungen durch Finanzwachorgane die vorherige Bewilligung von Seite des Landgerichtes im Sinne des tz 12 der liechtenst. Ver- fassung erfordern, 5. daß in Schaan ein Nebenzollamt errichtet und die Zoll-Linie bei Vaduz geöffnet werde, 6. daß untersucht werde, wie hoch der Zoll der in Vorarlberg und Liechtenstein und für das Oberinnthal und Vintschgau bestimmten 
Waren sich belaufe. Es sei nach Umständen darauf zu dringen, daß dieser Betrag vom Gesammteinkommen dieses Zollgebietes abgezogen werde, im übrigen aber die Vertheilung wie früher beizubehalten. Die vereinbarten Abänderungen des früheren Vertrages haben in der Hauptsache den genannten Bedingungen Rechnung getragen. Ueber den Salzbezug einigte 
man sich dahin, daß Oester- reich der f. Regierung jährlich 360 bis 
500 Fässer Salz von der Salzlegstätte in Feldkirch um die dortigen Gestehungskosten (12 fl. für je 475 Wiener Pfund Nettogewicht) überließ. Als Minimalbetrag des jährlichen Reineinkommens an Zöllen :c. wurde für den Kopf der Bevölkerung 1 fl. 90 kr. fixiert. Weiter wurde bestimmt, daß bei dem Gefällengericht künftig der f. Landrichter als Beisitzer zu fungieren habe. Bezüglich der Reparation der Zölle wurde vereinbart, daß von den Reinerträg- nissen nicht mehr wie bisher die Hälfte, sondern nur ein Drittel, darstellend den Ertrag der in Vorarlberg für das obere Jnnthal
	        

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