Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

VI. Die verfassungspolitischen Parteistandpunkte 1. Gegenüber der geltenden Verfassung von 1862 Die Regierungsgewalt liegt in der Hand des Fürsten und wird durch von ihm ernannte und ihm verantwortliche Staatsdiener ausgeübt. Die Regierung ist institutionell und personell vom Landtag (Volks­ vertretung) unabhängig.149 Die Regierung ist dem Landtag nicht ver­ antwortlich. Der Chef der Regierung150 ist als Staatsdiener allein dem Fürsten verantwortlich. Die Fülle der Staatsgewalt ist in der Person des Fürsten vereinigt,151 der Landtag ist auf die ihm zugestandenen einzelnen Mitwirkungsrechte beschränkt.152 Dies ist die Rechtslage. Übereinstimmung herrscht in beiden Parteilagern darüber, daß die Verfassung revisionsbedürftig ist. Einig ist man sich auch darüber, daß das Volk vermehrt an der Regierung beteiligt werden soll. Nicht einig ist man sich über den Weg, der bei der Verfassungsrevision eingeschlagen werden sollte, d. h. Beibehaltung des konstitutionellen Systems oder Aufgabe und Einführung des parlamentarischen Systems. Der Antrag von Dr. Wilhelm Beck und ihm nahestehende Landtags­ abgeordnete nach Einführung des parlamentarischen Regierungs­ systems, wie er im Anschluß an die Landtagssitzung vom 24. Oktober 1918 gestellt worden ist,153 ist vor dem weltpolitischen Hintergrund zu sehen, auf dem ein demokratischer Zug aufscheint. Dr. Wilhelm Beck verweist in seiner Landtagsrede vom 24. Oktober 1918 insbe­ sondere auf die Verfassungsbestrebungen in Deutschland. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die verfassungspolitische Ausgangs­ position der Volkspartei von der der Bürgerpartei. Dr. Wilhelm Beck wertet die geltende Verfassung in der Landtagssitzung vom 30. Ok­ tober 1917 anders als etwa Landtagspräsident Dr. A. Schaedler, der sie als beispielhaft darstellt, indem er darauf hinweist, daß sich ver­ schiedene deutsche Bundesstaaten um die liechtensteinische Verfas­ sung interessiert hätten. In rechtlicher Beziehung sei Liechtenstein mit der Einführung des Polizeistaates (1809) am weitesten zurückge­ 148 Vgl. § 27 der Verfassung von 1862, LRA. 150 § 30 der Verfassung von 1862, LRA. 151 Vgl. Huber E. R., Band III, 12. 152 Vgl. 4. Hauptstück der Verfassung von 1862, LRA. 153 Vgl. Landtagsakt Jg. 1918 S 4. 97 7
	        

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