III. Die Verfassung im Zeichen innenpolitischer Auseinandersetzungen • 1. Die RegierungSr und Verfassungskrise Anzeichen einer, innenpolitischen ^Verhärtung kündigten sich bereits in der Landtagssitzungiyqm/14. Oktober -19-18. an. Dr. Wilhelm Beck führte in einer programmatischen Rede aus, daß er und einige Ab geordnete im Verlaufe der Session einen formulierten. Antrag, auf Einführung einer parlamentarischen Regierung einbringen werden.6? Er betonte, daß es ihr.ausdrücklicher Wunsch sei, diese «Angelegen heiten» einträchtig, in Angriff zu nehmen. Wie eine Drohung wirkte jedoch die Bemerkung am Ende der Landtagsdebatte: «Er und an dere seien jetzt noch dazu bereit.»68 Dieses Ansinnen der Abgeord neten um Dr. Wilhelm Beck konnte der Landesverweser von Imhof als vom Landesfürsten bestellter «Regierungskommissär»69 nicht un widersprochen hinnehmen. Er berief sich auf den § 28 der geltenden Verfassung von 1862, wonach die Organisation der Staatsbehörden allein dem Landesfürsten obliege.70 Der vorgebrachte Antrag würde einen Eingriff in die «Rechte der Krone»71 bedeuten. Im Anschluß an die Landtagsdebatte vom 24. Oktober 1918 brachte dann Dr. Wil helm Beck den schriftlichen Antrag ein, die Landräte im Einverneh men mit dem Landtage zu bestellen. Damit wurde dieses Postulat der Abgeordneten um Dr. Wilhelm Beck, das in einer «nicht ge schäftsordnungsmäßigen Rede», wie der Landtagspräsident kritisier te,72 vorgetragen wurde, zu einer Landtagsangelegenheit, die unauf haltsam nach einer allseits befriedigenden Lösung drängte. 07 Vgl. Landtagsprotokoll, LRA Jg. 1918 S 4. 68 Landtagsprotokoll, LRA Jg. 1918 S 4. Die Landtagsprotokolle dieser Zeit sind vielfach in indirekter Rede gehalten. 60 Dies ist eine anstelle von «Lande'sverweser» häufig gebrauchte Bezeichnung. 70 Nach § 27 der Verfassung von 1862 liegt die Regierungsgewalt in der Hand des Fürsten. Er ernennt die Staatsdiener. 71 Landtagsprotokoll, LRA Jg. 1918 S 4. 72 Landtagsprotokoll vom 14. Oktober 1918, LRA Jg. 1918 S 4. 80