Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

rung der Gemeinschaft, Wahrung ihrer Gerechtigkeit mit der Wah­ rung einer besonderen Stellung untrennbar verknüpft. Unter dieser Voraussetzung allerdings können überragende Bürger mit dem Regie­ renden Teil der Gemeinschaft als deren Motor und Seele sozusagen eins werden.48 Die Gemeinschaft wird jenen, die in so hervorragen­ der Weise nicht egoistisch nach Macht und Einfluß streben, sondern selbstverständlich dem allgemeinen Interesse dienen, ihre Solidarität durch besondere Ächtung bezeugen, c. Schließlich ist das Gemeinwohl für die Regierenden und für die Regierten Inhalt und Ziel der Gemeinschaft, ihr Leben. In der .politischen Gemeinschaft gibt es Verschiedene und verschie­ dene Teile der Art und der Zahl nach. Dies ist notwendig so. (Glei­ che Teile können sich nicht ergänzen.) Die Interessen der Teile sind nicht widerspruchsfrei. Im Gegenteil: Die Reichen möchten noch reicher werden und die Armen den Besitz der Reichen so lange auf­ teilen, bis niemand mehr etwas hat. Beides ist aber absurd. Daher gilt es, den Prozeß zu verstehen wie sich Gemeinschaft bildet und Unternehmungen in .Schwung zu setzen, durch die jeder Teil den Nutzen durch die andern erfährt. Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, daß jeder Teil im Verhältnis, wie er zum Ganzen beiträgt, von der Gemeinschaft unterstützt wird. In der Erfahrung des Gemeinwohls, wie es verwirklicht und gelebt werden kann, ist die Solidarität und die Gemeinschaft gegeben. Das Leben im Staat ist also in erster Linie ein interner Vorgang, durch den jeder Teil die Gemeinschaft als Mitursache bei der Förde­ rung der eigenen Interessen erfährt, während er selbst angespornt wird, seinen Einsatz für sich und die Gemeinschaft zu leisten. Es 48 Hier ist vielleicht der Ort, auf folgende Schwierigkeit einzugehen: Wie ist die «Verwandtschaft» zwischen Demokratie und Monarchie zu begreifen? Der'Ge­ danke, daß der Verfassungsstaat, wie ihn Aristoteles im vierten Buch entwirft, die beste Disposition für die Herrschaft von Tüchtigen in den durch das Ge­ setz vorgesehenen Beamtenstellen bietet, macht wohl' keine Schwierigkeit. Es handelt sich um die mit der Aristokratie «verwandte» Oligarchie, Demokratie resp. die Mischform (vgl. 1293 a 35—1294 a 29). Die Frage stellt sich vielmehr für jene Verfassungen, in denen die Herrschaft nach der Überlegenheit mit der Herrschaft des Gesetzes verbunden werden soll. Ist das denkbar: Ein Monarch im vollen Sinne des'Wortes, der nicht außer­ halb, aber über dem Gesetz steht, und ein Volk, das souverän ist, nach der eigenen Verfassung lebt,: beide Staatsformen aber erst als Verbindung sanktio­ niert? Sind hier nicht sozusagen zwei Zentren der Legitimität,- ja zwei Defini­ tionen der souveränen Instanz gegeben, so daß wir,' genau besehen, zwei Ver­ fassungen hätten in einem Staatswesen. Die Frage trifft sich übrigens mit der anderen: Wie ist es möglich, daß einer oder eine' Gruppe mit dem regierenden 50
	        

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