sich mehrfach überschneiden und kreuzen, scheinbar wiederholen. Unter formaler Perspektive verstehen wir die weitere Aufgliederung von Formen der Oligarchie und der Demokratie, sowie die Heraus arbeitung von Mischformen. Unter materieller Perspektive verstehen wir die Betrachtungen über die Natur der verschiedenen Völker und ihrer Gruppen, ihre unterschiedliche Lebensweise und ihr Verhältnis zum Besitz. Wichtig ist der Ansatzpunkt des vierten Buches und sein zentraler Gedankengang. Es ist zu beachten, wie sich derselbe an das dritte Buch anschließt. Folgende Stellen sind für den Ansatz entscheidend: «Ursache dafür, daß es mehrere Verfassungen gibt, ist, daß der Staat im Hinblick auf zahlenmäßige Zusammensetzung aus meh reren Teilen besteht. Denn von den Familien, aus denen er besteht, sind die einen arm, die andern reich, die dritten in der Mitte ...» «Von diesen Teilen sind bald die einen, bald die andern mächtig und bewaffnet...» «Ebenso ist von ihnen bald der eine Teil Bauer, der andere Kauf mann, der dritte von anderer Art. Von diesen Teilen sind nun bald alle regimentsfähig, bald mehrere, bald wenige... So muß es offenbar mehrere der Art nach verschiedenen Verfassungen geben, denn auch die Teile sind der Art nach verschieden.»35 Die Überlegungen zu den Verfassungsformen werden in folgendem Sinn zusammengefaßt: Im Hinblick auf zahlenmäßige Zusammensetzung lassen sich zwei Grundformen unterscheiden: Die Herrschaft weniger und die Herr schaft dfr Allgemeinheit (Oligarchie und Demokratie), auf die alle anderen Formen, was die Zahl betrifft, zurückgeführt werden kön nen (1290 a 13—29). So zeigt sich das kritische Grundverhältnis im Staat. Es ist das Ver hältnis zwischen einem armen und einem reichen Teil. Alle anderen Teile können sich nämlich grundsätzlich überschneiden. Man kann etwa gleichzeitig Bauer und Soldat sein, aber nicht gleichzeitig arm und reich. Diese Teile des Staates sind also am ehesten dafür ent scheidend, daß die eine oder andere der beiden Grundformen ent 35 Vgl. 1289 b 27—1290 a 13. 36 Vgl. 1291 b 1—13. 42