Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

mit dem König und entsprechend dem vom König festgelegten Ver­ hältnis mit ihm die Staatsgeschäfte leiten (vgl. 1286 a 7—1288 a 32). Natürlich ergänzen sich auch hier wieder Einzelne und ganze Grup­ pen in bestimmten Proportionen. Uber die «Verwandtschaft» und mögliche Mischung von Königsherrschaft und Verfassungsstaat spä­ ter (vgl. Fußnote Nr. 48). Soweit das dritte Buch. Es enthält also eine Aufgliederung des Be­ griffes Bürger, die Eindeutigkeit dieser Bestimmung und ihre Mehr­ deutigkeit. Das bürgerliche Verhältnis ist in jeder Verfassung ein anderes, in den besten jenes, in denen die entscheiden, die die Ge­ meinschaft auf ihr oberstes Ziel hin richtig steuern können und die also auch als Menschen tüchtig d. h. in allem gerecht sind. Von den Ausführungen über das «Gemeinwohl» als dem konstitu­ ierenden Prinzip der Ordnung behalten wir vor allem folgende Ein­ sichten: Das gemeinsame Interesse am Staat kann unter drei Aspek­ ten anvisiert werden. Alle drei sind unabdingbar. Zwei von ihnen entsprechen notwendigen Voraussetzungen im Zusammenleben von freien Menschen. Gemeint sind Freiheit der Individuen und Sicher­ heit im Besitz. Jeder einzelne ist hieran interessiert, aber nicht im gleichen Verhältnis. Beides bedingt sich wechselseitig, dialektisch. Aber bezeichnend für die politische Gemeinschaft ist, daß die Ele­ mente des Gemeinwohls in einen obersten Sinn, nämlich in Gerech­ tigkeit integriert und so allen erhalten werden. Dieses im eigentli­ chen Sinne gemeinsame Interesse ist schließlich nur durch einen gemeinsamen Einsatz aller für die Entfaltung menschenwürdiger Lebensverhältnisse für alle möglich. Dies ist also der übergeordnete Inhalt der politischen Gemeinschaft und ihr Ziel. Zu denken ist hier an das, was später in den Büchern 7 und 8 folgt — die Werke der voll ausgebauten Gemeinschaft — nämlich die Zivilisation. Ferner werden im 3. Buch zwei Modelle von Verfassungen entwickelt, wie sich die Gemeinschaft der Bürger konstituieren kann: Die Ver­ fassung nach ermittelter Proportion und Gesetz (wir würden heute sagen Grundgesetz) und die Verfassung entsprechend der Überlegen­ heit durch allgemein anerkanntes Verdienst um die Förderung der Gemeinschaft. Damit endet! das dritte Buch. Man kann sagen, daß die Monarchie und die Aristokratie als gerechte Konstitutionen jetzt behandelt worden sind. Tiefer besehen aber ist das «Gemeinwohl» als Prinzip von Konstitutionen, die eben den Kohsensüs der Bürger im Hinblick auf das Ziel voraussetzen, abgehandelt worden. Und es hat auch keinen Sinn, Aristoteles auf seine Präferenz zwischen Mo­ 40
	        

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