Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

enthält nämlich die «Elemente des gerechten Zusammenlebens» aller als seine Voraussetzung.33 
So liegt nun eine Bestimmung des Gemein­ wohls als Strukturprinzip der Verfassung vor: Die gerechte Förde­ rung der Wohlfahrt in allen ihren Teilen. Bezeichnend für die poli­ tische Gemeinschaft ist, daß die Elemente in einem obersten Sinn, nämlich in Gerechtigkeit integriert und für alle erhalten werden. Es brauchen ja nicht nur die Reichen den Reichtum oder die Freien die Freiheit, sondern der Zugang zu jedem Element des Gemeinwohls muß jedem offen gehalten werden. d. Wir kommen nun zur Untersuchung der Verfassung als einer Ord­ nung jener, die zur Leitung des Staates entsprechend einem bestimm­ ten Verhältnis beitragen können (vgl. 1281 a 11—1283 a 42). Noch einmal stellt sich die Frage, wer regieren soll, ob die große Zahl, die Reichen, die wenigen Anständigen und Besten, der eine, der allerbeste oder gleich der Tyrann. Diesmal interessiert uns die Natur des Beitrages, also die jeweils besondere Fähigkeit, die Ge­ meinschaft auf ihr Ziel hin zu steuern. So unterscheidet Aristoteles Teile der Bürgerschaft, nämlich Gruppen mit spezifischen Fähigkei­ ten. Die große Zahl urteilt als Gesamtheit über Allgemeines sicherer als der Einzelne. Die wenigen besonders Tüchtigen urteilen in den einzelnen Fragen entsprechend ihren Fähigkeiten besser als ein allzu großes Kollektiv (vgl. 1281 a 11—1282 b 6). Die große Zahl soll also über die politischen Angelegenheiten im allgemeinen beraten und beschließen. Sie soll die Behörden bestellen. Die einzelnen besonders Tüchtigen und Ausgebildeten sollen die Durchführung der Aufgaben im besonderen übernehmen. Das Zu­ sammenwirken beider wird durch ein Gesetz festgelegt, welches be­ stimmt, was allgemein beschlossen werden muß und was im einzel­ nen durchgeführt werden soll. Dieses Gesetz ist schon die Verfas­ sung, ein erstes Modell, wie sich verschiedene Teile der Bürgerschaft zu einem größeren, noch leistungsfähigeren Ganzen verbinden las­ sen. Wir können dieses Modell die Herrschaft des Gesetzes oder die Verfassung nach Gesetz nennen (vgl. 1282 b 6—1283 a 23). e. Das erste Modell hat allerdings eine Schwierigkeit. Es beruht auf einer Proportion, einem harmonischen Verhältnis von Teilen zum Ganzen. Die Frage stellt sich, was passiert, wenn sich eine außer- ss Vgl. 1281 a 1—10. 38
	        

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