Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Das abschließende Urteil über das Gemeinwohl als Prinzip der Kon­ stitution lautet: «Ziel des Staates ist also das menschenwürdige Leben, und alles andere ist um dieses Zieles willen da. Und der Staat ist die Ge­ meinschaft der Geschlechter und Dorfgemeinden um des voll­ kommenen und selbständigen Lebens willen. Darin besteht näm­ lich das glückliche und würdige Leben. Man muß also die poli­ tischen Gemeinschaften auf das beste Handeln hin einrichten und nicht nur zum Zusammenleben. Wer zu einer solchen Gemeinschaft am meisten beiträgt, der hat auch einen größeren Anteil am Staat, als jene, die an Abkunft gleich oder sogar überlegen sind, an poli­ tischer Tugend aber weniger besitzen, oder jene, die an Reichtum hervorragen, an Tugend aber zurückstehen.»32 Wir erkennen aus dem Folgenden deutlich, daß der Anspruch der Menge oder der Reichen nicht ausgeschlossen wird. Das Gemeinwohl 31 Der ganze Abschnitt von einiger Länge ist von großem Interesse. Es werden (wie auch anderswo in der «Politik») Elemente der Definition des Staates aufge­ zählt, die auch heute grundlegend scheinen, nämlich: Staatsvolk, Territorium, Regierungsgewalt. Es wird aufgrund einer besonderen Konzeption des Staats­ inhaltes unterschieden zwischen dem Staat im eigentlichen Sinne des Wortes und staatsähnlichen Gebilden bis hin zur Bundesgenossenschaft, für welche der Staatsinhalt selbst nicht mehr konstitutiv ist. Von Aktualität sind diese Überlegungen insofern, als hier eine Zurückweisung der positivistischen Rechts- und Staatslehre, sowie des Soziologismus vorliegt, und dies in einer doppelten Perspektive. Die Auffassungen der Reichen, welche auf Sicherheit und Ordnung pochen, und jene der weniger bemittelten Menge, die progressiv die Freiheit in ihrem Interesse anführt, können sich in einem Punkt identifizieren: die Auffassung von Staat und Gesetz als dem Garanten ihrer jeweiligen Ansprüche. Aufgabe des Gesetzes wäre es in diesem Sinne, den unverbindlichsten Verkehr aller Glieder der Gesellschaft sicherzustellen. Diesem Selbstverständnis des intelligent organisierten Kollektivs, in dem das Gesetz nur mehr «ein Bürge der Gerechtigkeit wäre, aber nicht im Stande, die Bürger gut und gerecht zu machen», stellt Aristoteles seinen Begriff der Ge­ meinschaft entgegen. Der Staat ist eine Gemeinschaft, eine echte Solidarität der Bürger. Diese wurzelt sozusagen in der menschlichen Substanz. Freilich soll das nicht heißen, daß der Staat eine moralische Besserungsanstalt wäre, wie es manchen mittelalterlichen Interpreten des Aristoteles angelastet werden kann. Als Partner in einem menschenwürdigen Unternehmen brauchen die Bürger einander. Und daher stellt das Gemeinschaftsleben notwendig einen Anspruch an den Menschen als solchen und fordert seine Bewährung. Die positivistische Auffassung geht am Wesen der Gemeinschaft vorbei. Sie übersieht die humane Zielsetzung und huldigt in der liberalen oder in der kollektiven Variante, wenn man es sich genauer überlegt, einer egoistischen Isolation, einmal im Namen des Besitzes, ein anderes Mal im Namen der Frei­ heit. Zur diesbezüglichen Problematik siehe Kelsen H.: Allgemeine Staatslehre, Comte A.: Cours de Philosophie positive, Dürckheim W.: Die Regeln der so­ ziologischen Methode, Gigon O.: Die Soziologie als Erbin der Ethik. Vgl. 1280 b 39—1281 a 8. 37
	        

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