Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

kehr mit der Bezirksanwaltschaft Zürich oder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu erwähnen. Die Art und Weise, in der das Fürstentum Liechtenstein in Straf­ sachen ausländischen Behörden Rechtshilfe leistet, ist mannigfach. Die einfachste Form ist wohl die Vornahme von Zustellungen, nicht viel komplizierter auch die Zurverfügungstellung von Akten (z. B. Vorakten, Handelsregisterauszüge oder Unterlagen aus den Handels­ registerakten). Die liechtensteinischen Behörden leisten weiters Rechts­ hilfe durch Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten, durch Be­ schaffung oder Sicherstellung von Unterlagen, z. B. durch Haus­ durchsuchungen oder entsprechende Herausgabeaufträge an Dritt­ personen. Eine Art von Rechtshilfe ist auch die Verhaftung und Auslieferung von Personen, die im ersuchenden Staat einer Straftat beschuldigt oder dort zum Zwecke der Strafvollstreckung gesucht werden. Selbstverständlich gibt es auch noch andere Arten von Rechtshilfe, teilweise miteinander kombinierte. Diese Aufzählung er­ hebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ist rein demonstrativ. 158
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.