Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Die Stellung der Banken und der berufsmäßigen Parteienvertretern Noch ein paar Worte zu einem Thema, das im Zusammenhang mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sehr oft mißverstan­ den und verzerrt dargestellt wird: das Bankgeheimnis. In Zeitungs­ berichten über Ermittlungen insbesondere in größeren Wirtschafts­ strafsachen werden manchmal recht abenteuerliche Geschichten dar­ über erzählt, wie es den Ermittlungsbehörden angeblich gelungen sei, das schweizerische und liechtensteinische Bankgeheimnis zu «knacken». Das Bankgeheimnis ist bekanntlich keine schweizerische oder liechtensteinische Spezialität. Es ist auch nichts anderes als ein Berufsgeheimnis, welches strafrechtlich geschützt ist, im Interesse des staatlichen Strafanspruches aber unter gewissen Voraussetzungen auf­ gehoben werden kann. Die Aufhebung erfolgt dann so, daß ein informierter Vertreter einer Bank über gewisse Umstände als Zeuge Auskunft geben muß oder daß die Bank angewiesen wird, gewisse Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Manchmal wird behauptet, im Strafverfahren gebe es kein Bankgeheimnis. Diese Behauptung trifft zumindest für Liechtenstein nicht zu. Die Bank muß nach der liech­ tensteinischen Praxis über alle Vorgänge Auskunft geben, die mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in direktem Zusammenhang stehen. Das Bankgeheimnis ist also weder ein absolutes noch ist es im Strafverfahren gänzlich aufgehoben. Im Prinzip dieselbe Situation haben wir bezüglich des Berufsgeheim­ nisses der berufsmäßigen Parteienvertreter.16 Auch dieses Berufsge­ heimnis ist im Strafverfahren weder absolut noch generell aufgehoben. Die liechtensteinische Strafprozeßordnung kennt kein Entschlagungs­ recht des Rechtsanwaltes schlechthin, sondern nur des Verteidigers des Beschuldigten. Die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften ist im übrigen keine spezifisch anwaltliche Tätigkeit und daher durch das Anwaltsgeheimnis in der Regel nicht gedeckt. Zu diesem Ergebnis kommt man zwangsläufig auch aus anderen Überlegungen heraus. In Liechtenstein sind nicht nur der Rechtsanwalt, sondern auch der Rechtsagent und alle anderen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des III. Teiles des Gesetzes vom 13. 11. 1968 über die Rechts­ anwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprü­ 16 Also Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder etc. 154
	        

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