Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

werden sollen, hat das ersuchte Gericht deshalb auch nicht zu beurteilen, ob die vorgefundenen Beweismittel für die Strafuntersu­ chung von Bedeutung sind oder nicht.15 Eine genauere und strengere materielle Beurteilung eines Rechtshilfe­ ersuchens ist dann notwendig, wenn im Zuge des Rechtshilfeverfah­ rens Zwangsmaßnahmen oder Eingriffe in Berufsgeheimnisse (z. B. ins Anwalt- oder Bankgeheimnis) notwendig werden. In solchen Fäl­ len behält sich Liechtenstein eine weitergehende Prüfung des Rechts­ hilfeersuchens in dem Sinne vor, ob die ersuchte Rechtshilfehandlung im Zuge des Strafverfahrens überhaupt notwendig oder zumindest zweckmäßig ist. Diese Überprüfung ist deshalb notwendig, weil in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattfinden muß. Zur Illu­ stration dieses Problemes zwei Beispiele: Wenn jemand eines Konkursverbrechens beschuldigt wird, ist es für die Strafuntersuchung zweifellos von Bedeutung, ob der Beschuldigte bei einer liechtensteinischen Bank ein Konto unterhält und welche Beträge wann auf dieses Konto geflossen sind. Die gleiche Frage spielt dann aber überhaupt keine Rolle, wenn die betreffende Person wegen einer Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wird. Im erste- ren Falle wird das Fürstentum Liechtenstein Rechtshilfe leisten und die gewünschten Bankunterlagen zur Verfügung stellen, im zweiten hingegen wohl nicht. Die Tatsache, daß gegen jemanden ein Straf­ verfahren wegen eines gemeinrechtlichen Straftatbestandes anhängig ist, reicht alleine nicht aus, um im Wege der Rechtshilfe in Berufs­ geheimnisse einzudringen. Der Eingriff muß sich nach der Beurtei­ lung durch die ersuchte Behörde als notwendig oder zumindest zweckmäßig erweisen. 15 In diesem Sinne auch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Ober­ gerichtes vom 29. 12. 1975 zu Rs 6/75, Rs 61/75 und Rs 69/75. 153
	        

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