Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Zeugen einzuvernehmen.11 Eine solche Bewilligung stellt für das er­ suchende Gericht sicherlich eine optimale Erledigung eines Rechts- hilfeersuchens dar, dürfte aber wohl auch künftighin nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen, namentlich dort, wo eine Vernehmung solche speziellen Sachkenntnisse erfordert, daß sie von einem ersuchten Richter auch theoretisch (z. B. wochenlanges Akten­ studium als Vorbereitung) nicht zu bewältigen ist. Selbstverständlich ist es in Liechtenstein ebensowenig wie in anderen Staaten für ausländische Staaten möglich, ohne ausdrückliche Zu­ stimmung der zuständigen Behörden Erhebungen durch ausländische Beamten durchführen zu lassen. Bei etwaigen Verstößen würden die liechtensteinischen Behörden wohl alle zur Verfügung stehenden Mit­ tel einsetzen, um derartige Ubergriffe zu verhindern bzw. zu ahnden. Der formelle Grundsatz, auch im internationalen Rechtshilfeverkehr die inländischen Verfahrensvorschriften anzuwenden, hat noch wei­ tere Konsequenzen. Das Europäische Ubereinkommen über die Rechts­ hilfe in Strafsachen enthält keine ausführlichen Bestimmungen dar­ über, in welcher Art und Weise die Vertragsstaaten sich gegenseitig Rechtshilfe leisten. In Art. 1 Abs. 2 wurde lediglich eine negative Abgrenzung vorgenommen, indem dort normiert wurde, daß dieses Ubereinkommen keine Anwendung finde auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. Art. 3 Abs. 1 spricht von der Vornahme von Untersuchungshandlun­ gen, der Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken. In Abs. 2 ist die Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen erwähnt. Eine ergänzende Bestimmung dazu findet sich in Art. 20 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Dort heißt es, daß der ersuchte Staat über Verlangen des ersuchenden Staates Gegen­ stände beschlagnahmt und übergibt, die als Beweisstücke dienen kön­ nen oder die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeit­ punkt der Festnahme in Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden, all dies allerdings nur insoweit, als dies die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulassen. Daß der ersuchte Staat ein Rechtshilfeersuchen grundsätzlich nach seinen eigenen Verfahrensvorschriften zu erledigen hat, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Art. 5 des Europäischen Rechtshilfe- 11 Regierungsbeschluß vom 25. 7. 1972, RB 2209/72. 148
	        

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