Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Die Bundesrepublik Deutschland hat diese beiden Übereinkommen zwar ebenfalls unterzeichnet, aber bis heute noch nicht ratifiziert. Das heißt mit anderen Worten, daß sich der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundes­ republik Deutschland auch heute noch auf der Basis der Gegenseitig­ keit abspielt. Lediglich bezüglich des direkten Verkehres zwischen den Gerichten beider Staaten besteht ein Notenwechsel vom 12. 3./ 10. 9. 1958, der bis heute allerdings nicht publiziert wurde. In der Praxis wird kaum unterschieden, ob nun im konkreten Falle Rechtshilfe auf der Basis der Gegenseitigkeit oder aufgrund vertrag­ licher Bindungen geleistet wird. Das Fürstentum Liechtenstein bringt auch im Rechtshilfeverkehr mit jenen Staaten, die die beiden Euro­ päischen Ubereinkommen nicht ratifiziert haben, jene Grundsätze zur Anwendung, welche in diesen beiden Übereinkommen festgelegt wurden. Der Inhalt dieser beiden Ubereinkommen stellt bekanntlich nicht viel anderes als eine Kodifizierung international anerkannter Grundsätze des Rechtshilfeverkehrs dar. Aus diesem Grunde werden im Fürstentum Liechtenstein auch im Rechtshilfeverkehr mit Nicht- vertragsstaaten die Bestimmungen dieser Ubereinkommen sinngemäß angewendet, wenn und insoweit die Gegenseitigkeit zweifelsfrei ge­ währleistet ist. Der wesentliche Unterschied im Rechtshilfeverkehr mit Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten ist heute wohl nur mehr der, daß das Fürstentum Liechtenstein Vertragsstaaten beim Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen Rechtshilfe leisten muß, Nichtvertragsstaaten hingegen nicht unbedingt.9 9 So hat beispielsweise das Fürstentum Liechtenstein im März 1976 dem Land­ gericht Stuttgart in einem dort anhängigen Strafverfahren wegen Vergehens nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (Ausfuhr von Computeranlagen ohne Bewilligung) unter anderem mit der Begründung die gewünschte Rechts­ hilfe (Einvernahme eines liechtensteinischen Treuhänders als Zeugen) verwei­ gert, dem liechtensteinischen Recht sei ein Straftatbestand, wie er im vorliegen­ den Verfahren dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, nicht bekannt und es sei daher die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben. Unter diesen Umständen erscheine ein Eingriff in Berufsgeheimnisse nicht vertretbar (Verfahren zu Rs 40/76). 145 10
	        

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