Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Erst im Jahre 1955 ging Liechtenstein im Bereiche des Strafrechtes weitere vertragliche Bindungen ein, und zwar mit einem seiner Nach­ barstaaten, der Republik Österreich. Am 1. 4. 1955 kam es zur Un­ terzeichnung eines Vertrages mit der Republik Österreich über Rechts­ hilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft.8 In diesem Ver­ trag wurde u. a. vereinbart, daß sich die vertragsschließenden Teile auch in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, Rechtshilfe leisten und Zustellungen vor­ nehmen und daß in diesen Angelegenheiten die Gerichte beider Staa­ ten unmittelbar miteinander verkehren. In einem Zusatzprotokoll wurde noch festgehalten, daß unter fiskalischen Strafsachen solche zu verstehen sind, die devisenrechtliche, zoll-, Steuer- oder abgaben­ rechtliche Tatbestände zum Gegenstand haben. Der genannte allgemeine Rechtshilfevertrag mit der Republik Öster­ reich enthält bezüglich des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen nur einige generelle Bestimmungen, z. B. eine Aufzählung der Gründe, aus welchen die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens abgelehnt werden kann, und die Bestimmung, wonach Rechtshilfen und Zu­ stellungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durch­ zuführen sind und daß die Kosten solcher Amtshandlungen grund­ sätzlich von der ersuchten Behörde zu tragen sind. Darüber, in wel­ cher Art sich die Vertragsparteien gegenseitig Rechtshilfe leisten wollten, wurden keine näheren Vereinbarungen getroffen. Ende 1969 ist das Fürstentum Liechtenstein zwei Übereinkommen des Europarates beigetreten, nämlich dem Europäischen Ausliefe­ rungsübereinkommen vom 13.12.1957 und dem Europäischen Über­ einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. 4.1959 (vgl. LGBl 1970 Nr. 29 und LGB11970 Nr. 30). Diese beiden Ubereinkom­ men traten in Liechtenstein am 26.1.1970 in Kraft. Sie stellten den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit vielen europäischen Staaten erstmals auf eine vertragliche Grundlage. Seit dem Inkrafttreten die­ ser Ubereinkommen bestehen z. B. auch mit der Schweiz auf diesem Gebiete völkerrechtliche Bindungen. Im Verhältnis zu Österreich brachten diese Ubereinkommen eine Reihe von wohl notwendigen Ergänzungen der formellen und materiellen Bestimmungen. Diese beiden Ubereinkommen beherrschen heute ganz eindeutig den liech­ tensteinischen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen. 8 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, kundgemacht im LGBl. 1956 Nr. 10, ergänzt durch Vertrag vom 1. 2. 1968 (LGBl. 1968 Nr. 14). 144
	        

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