Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

Vereinbarungen mit anderen Staaten Der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen wickelte sich bis Januar 1970 mit nahezu allen europäischen und außereuropäischen Staaten völlig auf der Basis der Gegenseitigkeit ab. Auch heute noch wird ein nicht unerheblicher Teil des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen auf dieser Basis abgewickelt. Bereits im Jahre 1936 hat das Fürstentum Liech­ tenstein mit den Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausliefe­ rungsvertrag abgeschlossen.5 Dieser Vertrag enthält eine abschlie­ ßende Aufzählung von insgesamt 27 auslieferungsfähigen Straftat­ beständen, hat aber bis heute keine praktische Bedeutung erlangt. Ein ähnlicher Vertrag wurde noch im selben Jahre auch mit dem Königreich Belgien abgeschlossen.6 In der Praxis ist auch dieser zweite Auslieferungsvertrag nahezu bedeutungslos geblieben. Die ersten einschlägigen Vereinbarungen hatte das Fürstentum Liech­ tenstein allerdings schon etliche Jahre früher mit dem damaligen Deutschen Reiche abgeschlossen. Bereits im Jahre 1920 war es zwi­ schen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Deutschen Reiche zu einer Vereinbarung über den Strafnachrichtenaustausch gekommen. Diese Vereinbarung war allerdings nie bekanntgemacht worden. Im Jahre 1931 kam es dann mit dem Deutschen Reich zu einem Noten­ wechsel über die Leistung von Rechtshilfe durch Vernehmung von Zeugen und drei Jahre später über die Auslieferung wegen Betruges und Urkundenfälschung. Diese Notenwechsel wurden im Fürsten­ tum Liechtenstein im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Ver­ öffentlicht wurde nur ein entsprechender Hinweis auf den Bestand dieser Notenwechsel, und dies auch erst im Jahre 1943.7 
Es kann heute nicht ohne weiteres bejaht werden, daß dieser Notenwechsel auch einen rechtlichen Bestand hat, einerseits aus völkerrechtlicher Sicht, da man die mit dem ehemaligen Deutschen Reich abgeschlos­ senen Verträge wohl nicht ohne weiteres auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen können wird, andererseits auch aus formal­ juristischen Gründen (z. B. fehlende Ratifikation und mangelnde Bekanntmachung). 5 Auslieferungsvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinig­ ten Staaten von Amerika vom 20. 5. 1936, LGB1. 1937 Nr. 11. 6 Auslieferungsvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem König­ reich Belgien vom 5. 8. 1936, LGB1. 1938 Nr. 3. 7 Vgl. die Bekanntmachung betreffend Rechtshilfe-Vereinbarung mit dem Deut­ schen Reich vom 1. 6. 1943, LGB1. 1943 Nr. 11. 143
	        

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