Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

scheint notwendig, weil bei den liechtensteinischen Behörden immer wieder Rechtshilfeersuchen aus den verschiedensten Staaten eingehen, in denen sich die ersuchende Behörde auf Verträge stützt, die der ersuchende Staat mit der Schweiz abgeschlossen hat. Der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen spielt sich auf zwei Ebenen ab, auf polizeilicher Ebene und auf gerichtlicher. Auf polizeilicher Ebene werden die anfallenden Ersuchen vom Fürstlich Liechtenstei­ nischen Sicherheitskorps, Vaduz, erledigt. Auch auf gerichtlicher Ebene werden Rechtshilfeersuchen zentral bearbeitet, nämlich von einem Einzelrichter des Liechtensteinischen Landgerichtes in Vaduz, dem diese Agenden nach der Geschäftsverteilung zugewiesen sind. Diese zentrale Bearbeitung ist allerdings keine geplante, sondern viel­ mehr eine zwangsläufige und ganz einfach auf den Umstand zurück­ zuführen, daß unser ganzes Land einen einzigen Gerichtsbezirk dar­ stellt und es somit auch nur ein einziges inländisches Gericht erster Instanz gibt. Dies hat weiters zur Folge, daß jedes in unserem Lande bearbeitete Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland stammt und der Rechtshilfeverkehr sich somit ausschließlich auf internationaler Basis abwickelt. Da die Bearbeitung der meisten Rechtshilfeersuchen in die Kompe­ tenz des Gerichtes erster Instanz fällt, handelt es sich somit bei Ent­ scheidungen im Zuge eines Rechtshilfeverfahrens um eigentliche richterliche Entscheidungen, die in der Regel durch entsprechende Rechtsmittel (meist Beschwerde an das Liechtensteinische Oberge­ richt) angefochten werden können. Lediglich im Auslieferungsverfah­ ren liegt die Kompetenz zur Entscheidung nicht beim Richter erster Instanz, sondern beim zuständigen Senat des Liechtensteinischen Obergerichtes. Eine strenge Abgrenzung der Erledigungskompetenzen zwischen Po­ lizei und Gericht ist nicht gegeben und auch nicht erforderlich. Die Kompetenz ergibt sich in vielen Fällen bereits aus dem Rechtshilfe­ ersuchen selbst. Soweit Ermittlungsersuchen im Interpol-Wege3 an Liechtenstein gelangen, werden diese — soweit möglich — direkt von der Polizei erledigt. Die meisten eingehenden Rechtshilfeersuchen sind jedoch an das zuständige liechtensteinische Gericht gerichtet und gehen daher auch direkt beim Gericht ein. Wenn in einem solchen um richterliche Vernehmung eines Zeugen oder Beschuldigten er- s Das Fürstentum Liechtenstein ist seit 1960 Mitglied der Internationalen Krimi­ nalpolizeilichen Organisation (INTERPOL). 141
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.