Volltext: Probleme des Kleinstaates gestern und heute

zu entsprechend. Es kostet uns nichts, uns mit seinen Aussagen zu identifizieren.3 Wir übernehmen seine Philosophie allzu leicht in ihren intellektuellen Konsequenzen. Wir übernehmen sie sophistisch, d. h. als unsere Art zu diskutieren, zu argumentieren und Gegenargumente zu formulieren. Dies geschah schon den Römern. Cicero ist ein gutes Beispiel. Die Römer übernahmen griechische Philosophie als Begrün­ dung für ihr Recht, und damit meinten sie, eine Rechtsphilosophie zu besitzen.4 In Wirklichkeit besaßen sie nur eine Ideologie, mit deren Hilfe sie um ihr römisches Recht streiten konnten. Die griechische politische Philosophie ist uns als Grundlage des «Naturrechts», auch der christlichen Naturrechtslehre, der Gewaltenteilung, der bürger­ lichen Ordnung und der Demokratie so vertraut, daß wir uns oft gar nicht mehr darum bemühen, zu erfassen, was sie ist und leistet. Zur Freude der Andersdenkenden (und hier sind nicht die Marxisten ge­ meint, sondern die Uberlieferungen der anderen Völker, vor allem die großen Traditionen des Ostens) verfallen wir der in ihren Augen typisch abendländischen griechisch-scholastischen Wonne des Ab­ strahierens, Klassifizierens und Diskutierens, ohne mehr das Grund­ legende zu sehen. Um diese Gefahr zu bannen, ist es nützlich, einen kleinen Umweg einzuschlagen, bevor wir auf unsere eigene antike Tradition zu spre­ chen kommen. Der Umweg den wir vorschlagen führt über Lao-Tse, einen Mann, von dem man eigentlich sehr wenig weiß, außer daß er absichtlich die Verborgenheit gesucht hat, nichts hinterließ, als eine kleine Sammlung von 81 Sprüchen, und daß er — ein merkwürdiges Zusammentreffen — im 4. Jahrhundert vor Christus, also zu gleicher Zeit wie Aristoteles, in China gelebt hat.5 Lao-Tse ist eine geheimnisvolle, merkwürdige Erscheinung, auf des­ sen Spur wir im Abendland erst jetzt, im Zusammenhang mit der 8 Wir besinnen uns zu wenig auf diesen Punkt. Tatsache ist, daß das antike Grie­ chenland der Intellektualisierung schließlich erlegen ist. War es darin modern? Sind wir darin «griechisch»? 4 Der Unterschied zwischen Rechtsphilosophie und Philosophie ist nicht leicht zu fassen und doch wichtig. Für die Rechtsphilosophie — sö wie sie sich meist selbst versteht — ist die Begründung eines Rechtsanspruches in einem kohären­ ten Rechtsverständnis — etwa dem römischen, dem sozialistischen, dem positiven (Kelsen) etc. — primär. Es wird also als Grundläge des Rechts immer das eine oder andere System von Beziehungen vorausgesetzt. Die Philosophie als Lehre von den letzten Voraussetzungen und Gründen geht auf die Erkenntnis der Natur der Beziehungsträger aus. Daher schreitet sie auch zu einer Wertung der denkbaren Beziehungssysteme. 5 Siehe Lao tse Tao: Te King. 12
	        

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