Die Begründung zu diesen Abänderungen wird im Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission (Berichterstatter Dr. Eugen Nipp) wie folgt wiedergegeben: «Der Name Landammann entspricht weder der Stellung des Regierungschefs noch auch der Landesge schichte, da die Funktionen der alten Landammänner mehr richter licher Natur waren ... Ein Ausländer ist also nicht unter allen Um ständen ausgeschlossen. Auch große Städte schauen bei Besetzung des Bürgermeisterpostens nicht immer nur auf die Eigenschaft als Bürger, sondern auf die Tüchtigkeit und das Volksvertrauen.»221 Diese ohne Zweifel von der Bürgerpartei diktierten Abänderungen an der Regie rungsvorlage dokumentieren neben dem «Abbau der parlamentarisch demokratischen Stellung»222 des Regierungschefs dessen Heraushe bung aus dem Parteieneinfluß und räumen ihm eine parteiunabhän gige Position ein. Hierin klingt das anfänglich gezeigte Mißtrauen der Bürgerpartei gegenüber dem Parteiwesen nach. Die Kommissions mehrheit vertrat die Auffassung, daß mit dieser Korrektur am Regie rungssystem dem «parlamentarischen Prinzipe» Genüge getan sei.223 Als interessante Randerscheinungen bleiben noch zu erwähnen, daß die Regierungsräte nicht Abgeordnete sein müssen, es aber sein kön nen. Die Kommission, so wird ausgeführt, hielt es bei «unseren klei nen Verhältnissen für untunlich, die Gleichzeitigkeit der Funktion als Regierungsrat und als Abgeordneter zu verunmöglichen, wie dies z. B. in der Schweiz der Fall ist.»224 In § 81 der Regierungsvorlage war vorgesehen, daß das Amt eines Mitgliedes der Regierung mit der berufsmäßigen Führung von Parteienvertretungen nicht vereinbar sei. Den Hintergrund dieser Bestimmung bildete die insbesondere auf Seiten der Bürgerpartei umstrittene Teilnahme Dr. Wilhelm Becks als Regierungsrat an der Regierung. Diese Bestimmung wurde jedoch von der Verfassungskommission fallengelassen.225 221 So Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, LRA Verfassungs akt 1921/963. 222 So Nawiasky H., 22. 223 So Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, LRA Verfassungs akt 1921/963. 224 Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, LRA Verfassungsakt 1921/963. 225 Vgl. Bericht zu den Beschlüssen der Verfassungskommission, insbesondere zu § 81 der Regierungsvorlage. 114