Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

dem Erlaß von Vollzugsvorschriften ist immer eine Auslegung des übergeordneten Erlasses verbunden, sei es auch nur im Sinne einer Uberprüfung der Tragfähigkeit von Normen des Haupterlasses für bestimmte Vollzugsbestimmungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die von Art. 39 ZV angeordneten Vollzugsvorschriften der schwei­ zerischen Zollverwaltung in dieser Hinsicht eine Ausnahme darstel­ len sollen. Wenn aber die genannten Vorschriften grundsätzlich als Auslegung des Zollanschlußvertrages zu werten sind und Liechten­ stein mit dem Erlaß einer solchen Bestimmung nicht einverstanden ist, kann die Streitfrage gemäß Art. 43 ZV der schiedsrichter­ lichen Beurteilung unterbreitet werden. Das bedeutet zugleich eine — wenn auch geringe — Minderung der Abhängigkeit des Fürsten­ tums von der schweizerischen Rechtssetzung. Sind die Einwirkungsmöglichkeiten Liechtensteins auf den Erlaß der anwendbaren Bundesgesetzgebung gering, so fehlen sie beim Ab­ schluß von Handels- und Zollverträgen zwischen der Schweiz und Drittstaaten völlig:316 Einzig bei der Vorbereitung solcher Verträge mit Österreich ist die fürstliche Regierung anzuhören (Art. 8 Abs. 3 ZV). Diese Formulierung läßt den Umkehrschluß zu, daß Liechtenstein bei Vereinbarungen mit allen anderen Staaten und mit Staatenverbindungen317 kein Vernehmlassungsrecht besitzt.318 Auch das Mitspracherecht im erwähnten Ausnahmefall läßt sich höchstens als Referenz vor der Vergangenheit und unter Berücksichtigung des engen Nachbarschaftsverhältnisses verstehen. Art. 8 Abs. 1 ZV war zur Durchsetzung einer einheitlichen Zollpolitik gewiß erfor­ derlich; angesichts der quantitativen und qualitativen Bedeutung von Zoll- und Handelsverträgen für neutrale Kleinstaaten im Verhältnis zu andern Verträgen bewirkt das Verbot des Abschlusses von solchen 818 Vgl. Art. 7 und 8 ZV. 817 Daß sich die Vertretungsbefugnis der Schweiz gemäß Art. 8 Abs. 2 ZV auch gegenüber^ Staateriverbindungen belegen läßt, wird vor dem. Hintergrund der Praxis bei EFTA und GATT angezweifelt;, vgl. Gerard Batliner, Beziehun­ gen 31 f. Diese Auffassung erscheint aber doch wenig praktikabel und hält höchstens vor der grammatikalischen Auslegung stand. Denn es konnte den Vertragsparteien bei der Erteilung der • Vertretungsbefugnis doch nicht in erster Linie auf den rechtlichen Status des Drittpartners als vielmehr auf den Inhalt des Vertrages ankommen. Andernfalls müßte • konsequenterweise auch bestritten werden, daß die einschlägigen bereits bestehenden multilateralen Verträge — die es zwar zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht gab — auf­ grund der nämlichen Formulierung Anwendung finden. 818 Ohne vertragliche; Verpflichtung wird Liechtenstein heute indessen vor dem Vertragsabschluß mit allen: Drittstaaten konsultiert. Der Vorort des Schwei­ zerischen Handels- und Indüstrie-Vereins stellt der Liechtensteinischen Indu- striekämmer alle handelspolitischen Umfragen und Zirkularschreiben zu, die an die Sektionen des Vororts und an die schweizerischen Handelskammern gerichtet werden; Bericht des Bundesrates 167. 
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