Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Was die Rechtsstellung der Kantone beim Vollzug der Bundesgesetz­ gebung angeht, ist diese nicht einheitlich bestimmt; vielmehr hat die Bundesverfassung das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen nur in einzelnen Materien festgelegt.311 Hat die Verfassung die Vollzugs­ kompetenz für einen bestimmten Bereich der Bundesgesetzgebung nicht geregelt, wird die Zuständigkeit des Bundes vermutet.312 Das Zollwesen ist gemäß Art. 28 BV Bundessache; eine kantonale Be­ fugnis beim Vollzug ist nicht vorgesehen, weshalb auch das Fürsten­ tum nicht über ein entsprechendes Recht verfügt. Hingegen stünde es im Belieben des Bundesgesetzgebers, Vollzugskompetenzen an die Kantone zu delegieren, was aber im Fall des Zollrechtes nicht ge­ schehen ist. Im Zusammenhang mit der übrigen Bundesgesetzgebung, welche in Liechtenstein zur Anwendung gelangt, sind den Kantonen — teils durch die Bundesverfassung, teils auf dem Weg der Gesetz­ gebung — unterschiedliche Befugnisse erteilt worden. Die Vorschriften zum Vollzug der in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzgebung bedürfen gemäß Art. 38 ZV der Genehmi­ gung durch den Bundesrat, sofern auch die Kantone entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen und dem Genehmigungsver­ fahren zu unterwerfen haben.313 Wohl bezieht sich der Wortlaut von Art. 38 ZV nur auf Ausführungsbestimmungen, die vor Inkraft­ treten des Zollschlußvertrages zu erlassen waren. Außerdem wurde diese Bestimmung in den Abschnitt «Übergangs- und Schlußbestim­ mungen» eingeordnet. Demgegenüber ist auch Art. 43 über, das Schiedsverfahren in diesem Abschnitt untergebracht, obschon eine andere systematische Behandlung eher angezeigt gewesen wäre. Schwerer wiegt indessen, daß zum ordnungsgemäßen Vollzug der anwendbaren Bundesgesetzgebung auch nach Inkrafttreten des Vertrages laufend Ausführungsbestimmungen zu erlassen waren und noch sind. Es wäre daher nicht einzusehen, weshalb später^ liechten­ steinische Vollzugsvorschriften nicht ebenfalls der Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Dafür spricht jedenfalls auch Art. 6 ZV, der dem Fürstentum in diesem Bereich die Rechtsstellung eines Kan­ tons einräumt. Auch wenn die Praxis dieser Auslegung nicht folgt, rechtfertigt es sich, die nachfolgenden Überlegungen auf das gesamte Vollzugsrecht zu beziehen und nicht nur auf die einführenden Voll­ zugsvorschriften vor Inkrafttreten des Vertrages. Die Uberprüfungsbefugnis des Bundesrates gegenüber den Kantonen 311 Fleiner/Giacometti 103. 312 Fleiner/Giacometti 104 f. 313 Was keineswegs für alle diesbezüglichen Erlasse gilt, sondern nur für jene Fälle, für welche der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche Vorschrift erläßt; Fleiner/Giacometti 135. 94
	        

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