Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Alle Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein im einzelnen zu beschreiben, erübrigt sich, weil entsprechende Darstel­ lungen bereits vorliegen.293 Im folgenden sollen daher nur die wich­ tigsten Vertragsverhältnisse darauf untersucht werden, ob und in welcher Beziehung sich Liechtenstein in eine besondere Abhängig­ keit zur Schweiz begeben hat.294 Es können dabei auch Abkommen unberücksichtigt bleiben, wie sie aufgrund des Grenzverhältnisses auch mit andern Nachbarstaaten abgeschlossen wurden.295 I. Finanzen 1. Der Zollanschlußvertrag A. Einfluß auf das Abhängigkeitsverhältnis Durch Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluß des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll­ gebiet vom 29. März 1923290 wurden die Zollgrenzen zwischen den beiden Ländern beseitigt. Der Verzicht eines Staates auf ein eigenes Zollgebiet — und hier handelt es sich darum — bedeutet den Ver­ zicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes. Umso mehr kommt dem im Ingreß zum Zollanschlußvertrag297 angebrachten «Vorbehalt der souveränen Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten von Liech­ 293 Vgl. Lanfranconi, Die Staatsverträge und Verwaltungsabkommen zwischen der Schweiz 'und dem Fürstentum Liechtenstein unter besonderer Berücksich­ tigung der daraus entstandenen völkerrechtlichen Konsequenzen; Gerard Bat- liner, Beziehungen 21 ff.; vgl. ferner den Bericht des Bundesrates 161 ff. 294 Soweit dies als zweckmäßig erscheint, soll der Klassifikation der Vertrags­ verhältnisse die Systematik zugrunde gelegt werden, wie sie Riklin, Die Euro­ päische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, zusammengestellt hat. 295 Diese Vereinbarungen sind aber im Anhang aufgeführt. 208 BS 
11, 160 (LGBl 
1923, Nr. 24). 297 £)ie Kurzform «Zollanschlußvertrag» ist gegenüber jener des «Zollvertrages» , nicht nur deshalb eher gerechtfertigt, weil sie sich auf den Wortlaut des Ver­ trages bezieht (vgl. z. B. Schlußprotokoll zu dem schweizerisch-liechtenstei­ nischen Zollanschlußvertrag vom 29. März 1923, BS 
11, 171 [LGBl 
1923, Nr. 24]), sondern auch, weil der Begriff «Zollvertrag» i. d. R. weniger um­ fassend verwendet wird (vgl. z. B. Zollvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1951, AS 
1952, 363). Offenbar gl. M..Bericht des Bundesrates 163; eine an­ dere Auffassung wird anscheinend in Liechtenstein vertreten, vgl. Einfüh- rungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zoll vertrag mit der Schweiz vom 23. März 1923, LGBl 
1924, Nr. 11; in Anlehnung an die liechtensteinische Nomenklatur auch Gerard Batliner, Beziehungen 29; Gyger 57 ff. Im übrigen vgl. Scherrer 68 ff., 126 ff. sowie 276 ff. und die dort zit. Lit. 88
	        

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